Öffentliche Bekanntmachung 07.01.2025

Öffentliche Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Lärmaktionsplanung der Gemeinde Großschweidnitz

Öffentliche Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Lärmaktionsplanung der Gemeinde Großschweidnitz

Die Europäische Union verfolgt das Ziel, die Lärmbelastung in den Mitgliedsstaaten aufgrund ihrer gesundheitlichen Relevanz langfristig zu verringern. Hauptursache für eine flächenhafte Lärmbelastung ist der Verkehr. Deshalb verpflichtet die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm seit 2007 in fünfjährigem Turnus zur Erstellung von Lärmkarten in Ballungsräumen sowie im Einwirkbereich von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen. Daran anschließend müssen sich alle von der Lärmkartierung betroffene Gemeinden im Rahmen einer Lärmaktionsplanung mit den gegebenenfalls vorhandenen Lärmbelastungen durch Verkehr auseinandersetzen. Lärmaktionspläne dienen der wirksamen Verhinderung oder Minimierung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen und sind im Turnus von fünf Jahren fortzuschreiben. Die lokale Öffentlichkeit ist am Verfahren aktiv zu beteiligen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, Vorschläge und Hinweise einzubringen. Wenn relevante Probleme festgestellt werden, muss die Gemeinde darüber abwägen, ob Maßnahmen zur Lärmminderung in einem Lärmaktionsplan festgeschrieben werden. Durch Abschnitt 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind die Vorgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht überführt, somit besteht für jede von der Lärmkartierung betroffene Gemeinde die gesetzliche Pflicht zur Lärmaktionsplanung.
Die aktuelle Lärmkartierung wurde 2022 in Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) durchgeführt. Die Ergebnisse sind einsehbar unter https://luis.sachsen.de/fachbereich-laerm.html. Gegenstand dieser Lärmkartierung waren alle Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kfz pro Jahr.
Von der Lärmkartierung 2022 ist die Gemeinde Großschweidnitz nur in sehr geringem Maß durch Einwirkungen der auf dem Gebiet der Stadt Löbau verlaufenden Staatsstraße S 115 und Bundesstraße B 178 betroffen. Relevante Lärmeinwirkungen auf bewohnte Bereiche wurden dabei nicht festgestellt. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung aus § 47 d BImSchG muss sich die Gemeinde dennoch grundsätzlich mit der Lärmaktionsplanung befassen und der Bevölkerung die Möglichkeit einräumen, Hinweise und Einwendungen zu Lärmproblemen durch Verkehrslärm auf dem Gemeindegebiet vorzubringen. Über diese hat die Gemeinde dann im Rahmen einer Abwägung zu befinden.
Aufgrund der nur geringfügig vorhandenen Belastungen sowie fehlendem Handlungsspielraum für Lärmschutzmaßnahmen an überörtlichen Hauptverkehrsstraßen beabsichtigt die Gemeinde Großschweidnitz im Rahmen ihrer Lärmaktionsplanung auf die Festschreibung von Maßnahmen zu verzichten (Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen).
Für die Bürger der Gemeinde Großschweidnitz besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Lärmaktionsplanung Hinweise und Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Diese können per Post, per E-Mail (info@~@grossschweidnitz.de) oder persönlich zur Niederschrift vom 08.01.2025 bis 22.01.2025 in der Gemeindeverwaltung Großschweidnitz, Ernst-Thälmann-Straße 63, 02708 Großschweidnitz zu den bekannten Öffnungszeiten abgegeben werden.
Nach Ende der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt unter Abwägung der eingegangenen Rückmeldungen die endgültige Beschlussfassung des Lärmaktionsplanes.


Großschweidnitz, 07.01.2025
Jons Anders
Bürgermeister der Gemeinde Großschweidnitz