Satzungen und Verordnungen

Hauptsatzung der Gemeinde Großschweidnitz

Auf Grund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 03.03.2014 (veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 2014, Blatt-Nr. 5, S. 146) hat der Gemeinderat der Gemeinde Großschweidnitz am 28.08.2014 mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder folgende Hauptsatzung beschlossen:

Abschnitt I - Organe der Gemeinde

§ 1 Organe der Gemeinde

Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

Abschnitt II - Gemeinderat

§ 2 Rechtsstellung und Aufgaben

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er führt die Bezeichnung Gemeinderat. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

Abschnitt III - Ausschüsse des Gemeinderats

§ 4 Beratende Ausschüsse und deren Aufgaben

Es werden folgende beratende Ausschüsse gebildet:

  1. der Kultur- und Sozialausschuss
     
  2. Bauausschuß
     
  3. Ausschuß für Verwaltung/Technik

Abschnitt IV - Bürgermeister

§ 5 Rechtsstellung des Bürgermeisters
  1. Der Bürgermeister ist Vorsitzender der Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.
     
  2. Der Bürgermeister ist Ehrenbeamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre.
§ 6 Aufgaben des Bürgermeisters
  1. Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.

  2. Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
    1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 10.000,00 EUR im Einzelfall.
    2. die Zustimmung zu überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 2.000,00 EUR im Einzelfall,
       
  3. die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Angestellten der Vergütungsgruppe X -VII BAT, Aushilfsangestellten, Arbeitern, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung, stehenden Personen,

  4. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien,

  5. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen bis zu 500,00 EUR im Einzelfall,

  6. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 EUR,

  7. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 500,00 EUR beträgt,

  8. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 500,00 EUR im Einzelfall

  9. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 1.000,00 EUR im Einzelfall,

  10. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 1.000,00 EUR im Einzelfall,

  11. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.500,00 EUR nicht übersteigen.

§ 7 Stellvertretung des Bürgermeisters

Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. Im Falle der Verhinderung des Stellvertreters übernimmt der an Jahren älteste Gemeinderat diese Funktion.

Abschnitt V - Mitwirkung der Bürgerschaft

§ 8 Einwohnerversammlung

Eine Einwohnerversammlung gemäß § 22 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 10 v. H. der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§ 9 Bürgerbegehren

Die Durchführung eines Bürgerentscheids nach § 25 SächsGemO, nach der Neufassung vom 01.01.2014 geändert in Abs. 1 Satz 2 SächsGemO, kann schriftlich von Bürgern der Gemeinde beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss mindestens von 10 v.H. der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein.

Abschnitt VI - Schlussbestimmungen

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.05.2013 außer Kraft.

Großschweidnitz, 03.09.2014

Jons Anders
Bürgermeister

Geschäftsordnung für Gemeinderat und Ausschüsse

der Gemeinde Großschweidnitz

Aufgrund von § 38 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014, veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 2014, Blatt-Nr. 5, S. 146) hat der Gemeinderat der Gemeinde Großschweidnitz am 28.08.2014 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderates

Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

§ 2 Fraktionen

(1) Die Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Diese sind Organteile des Gemeinderates. Fraktionen sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse von mindestens 3 Gemeinderäten, zwischen denen einegrundsätzliche politische Übereinstimmung besteht. Ein Gemeinderat kann nur einer Fraktion angehören.

(2) Die Bildung, Veränderung und Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, der Name des Vorsitzenden, des Stellvertreters sowie die Namen der Mitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Mehrfertigung der Fraktionsvereinbarung beizufügen. Sofern die Mitglieder einer Fraktion nicht auf Grundlage desselben Wahlvorschlages in den Gemeinderat gewählt worden sind und die Fraktionsvereinbarung darüber keine Angaben enthält, ist der Mitteilung an den Bürgermeister zusätzlich eine von allen Mitgliedern des Zusammenschlusses unterzeichnete Erklärung über die gemeinsam angestrebten kommunalpolitischen Ziele beizufügen.

(3) Die Fraktionen können die Rechte ausüben, die von einzelnen Gemeinderäten oder von Gruppen von Gemeinderäten nach der SächsGemO ausgeübt werden können. Bei der Wahrnehmung von Antragsrechten muss die Fraktionsstärke das von der SächsGemO jeweils bestimmte Quorum erfüllen.

Zweiter Teil - Rechte und Pflichten der Gemeinderäte

§ 3 Rechtsstellung der Gemeinderäte

(1) Die Gemeinderäte üben ihr Mandat ehrenamtlich aus. Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

(2) Die Gemeinderäte üben ihr Mandat nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.

§ 4 Informations- und Anfragerecht

(1) Ein Viertel der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat informiert und diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt. In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein.

(2) Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderates mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten. Eine Aussprache über Anfragen findet nicht statt.

(3) Schriftliche Anfragen sind mindestens fünf Werktage vor Beginn der nächstfolgenden Sitzung des Gemeinderates dem Bürgermeister zuzuleiten. Die Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen, wenn der Fragesteller es verlangt.

(4) Mündliche Anfragen können nach Erledigung der Tagesordnung der Sitzung des Gemeinderates an den Bürgermeister gerichtet werden. Die Anfragen dürfen sich nicht auf Verhandlungsgegenstände der betreffenden Sitzung des Gemeinderates beziehen. Sie müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Der Fragesteller darf jeweils nur eine Zusatzfrage stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Sitzung des Gemeinderates oder auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Die Beantwortung von Anfragen hat innerhalb angemessener Frist zu erfolgen.

(5) Das Informations- und Akteneinsichtsrecht ist durch die Rechte Dritter begrenzt und darf nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden. Geheim zu haltende Angelegenheiten nach § 53 Abs. 3 S. 3 SächsGemO dürfen nicht Gegenstand des Informations- und Akteneinsichtsrechts sein. Anfragen nach Absatz 2 dürfen ferner zurückgewiesen werden, wenn

     a) sie nicht den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen,

     b) die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der           letzten sechs Monate bereits erteilt wurde und sich die Sach- und Rechtslage in              dieser Zeit nicht geändert hat,

     c) die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand                           verbunden wäre

§ 5 Mandatsausübung und Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Gemeinderäte müssen die ihnen übertragenen Aufgaben uneigennützig und verantwortungsbewusst erfüllen. Die Gemeinderäte haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Gemeinderäte und Ortschaftsräte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln.

(2) Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Sie dürfen die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner angeordnet werden.

Dritter Teil - Geschäftsführung des Gemeinderates

Abschnitt I - Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderates

§ 6 Einberufung der Sitzung

(1) Der Gemeinderat beschließt über Ort und Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen.

(2) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich mit angemessener Frist, in der Regel fünf volle Tage vor dem Sitzungstag, ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden.

(3) Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) In Eilfällen kann der Gemeinderat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.

§ 7 Aufstellen der Tagesordnung

(1) Der Bürgermeister stellt die Tagesordnung in eigener Verantwortung auf.

(2) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Gemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Die Verhandlungsgegenstände müssen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen.

(3) Der Bürgermeister legt die Reihenfolge der einzelnen Verhandlungsgegenstände fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Verhandlungsgegenstände in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.

(4) Der Bürgermeister ist berechtigt, bis zum Eintritt in die Sitzung Verhandlungsgegenstände von der Tagesordnung absetzen, sofern es sich nicht um Verhandlungsgegenstände nach § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2. und 3 handelt.

(5) Der Bürgermeister kann die Tagesordnung ohne Einhaltung der erforderlichen Ladungsfrist erweitern, sofern die Voraussetzungen eines Eilfalles gegeben sind.

§ 8 Beratungsunterlagen

(1) Die Beratungsunterlagen sind nur für die Gemeinderäte bestimmt. Sie sollen die Sach- und Rechtslage darstellen und möglichst einen Beschlussvorschlag enthalten.

(2) Beratungsunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Bürgermeisters nicht an Dritte weitergegeben werden.

Abschnitt II - Durchführung der Sitzungen des Gemeinderates

§ 9 Teilnahmepflicht

Die Gemeinderäte sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ist dies unter Angabe des Grundes unverzüglich, spätestens jedoch zu Beginn der Sitzung, dem Bürgermeister mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht besteht auch für den Fall, dass ein Gemeinderat die Sitzung vorzeitig verlassen muss.

§ 10 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern. Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates hat jeder Zutritt, soweit es die räumlichen Möglichkeiten gestatten. 

(2) Während der öffentlichen Sitzung sind Ton- und Bildaufzeichnungen, die nicht zum Zwecke der Erstellung der Niederschrift nach § 40 SächsGemO angefertigt werden, nur mit schriftlicher Genehmigung des Bürgermeisters zulässig.

(3) Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderates, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Beschließt der Gemeinderat, einen Verhandlungsgegenstand in öffentlicher Sitzung zu behandeln, so hat der Bürgermeister diesen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen.

(4) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(5) Die Gemeinderäte und der Bürgermeister sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Verschwiegenheitspflicht aufhebt; dies gilt nicht für Beschlüsse, die nach Absatz 4 bekanntgegeben worden sind.

§ 11 Sitzordnung

Die Gemeinderäte sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt der Bürgermeister die Sitzordnung der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer zahlenmäßigen Stärke im Gemeinderat. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von deren Vertretern im Gemeinderat festgelegt und ist dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Gemeinderäten, die keiner Fraktion angehören, weist der Bürgermeister einen Sitzplatz zu.

§ 12 Vorsitz im Gemeinderat

(1) Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister. Er eröffnet und schließt die Sitzungen und leitet die Verhandlung des Gemeinderates. Der Bürgermeister kann die Verhandlungsleitung an einen Gemeinderat abgeben.

(2) Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Bürgermeisters übernimmt sein Stellvertreter den Vorsitz. Sind mehrere Stellvertreter bestellt, so sind sie in der gemäß § 54 Abs. 1 SächsGemO festgelegten Reihenfolge zur Stellvertretung berufen.

Sind alle bestellten Stellvertreter vorzeitig ausgeschieden oder sind im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters auch sämtliche Stellvertreter verhindert, hat der Gemeinderat unverzüglich einen oder mehrere Stellvertreter neu oder auf die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu bestellen. Bis zu dieser Bestellung nimmt das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Mitglied des Gemeinderates die Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr.

§ 13 Beschlussfähigkeit des Gemeinderates

(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Bürgermeister die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken.

(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

(3) Ist der Gemeinderat nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind.

(4) Ist der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Bürgermeister an seiner Stelle nach Anhörung der nicht befangenen Gemeinderäte. Sind auch der Bürgermeister und sein(e) Stellvertreter befangen, kann der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellen. Wird kein stimmberechtigtes Mitglied zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt, schließt der Bürgermeister den Tagesordnungspunkt und unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 14 Befangenheit von Mitgliedern des Gemeinderates

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit nach § 20 Abs. 1 SächsGemO zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung dieser Angelegenheit dem Bürgermeister mitzuteilen. Wer im Sinne des § 20 befangen ist, darf weder beratend noch entscheidend in der Angelegenheit mitwirken und muss die Sitzung verlassen. Ist die Sitzung öffentlich, darf der befangene Gemeinderat als Zuhörer im Zuhörerbereich anwesend sein.

(2) Ob ein Ausschließungsgrund in der Person eines Mitgliedes des Gemeinderates vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat, und zwar in Abwesenheit des Betroffenen.

§ 15 Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat kann sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzuziehen. An der Beschlussfassung der Angelegenheit dürfen sich die Geladenen nicht beteiligen.

(2) Bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen kann der Gemeinderat betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung vorzutragen (Anhörung), soweit nicht die Anhörung bereits gesetzlich vorgeschrieben ist. An der Beratung und Beschlussfassung dürfen sich die Geladenen nicht beteiligen.

(3) Der Gemeinderat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 10 Abs. 3 SächsGemO gleichgestellten Personen sowie Vertretern von Bürgerinitiativen die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Gemeindeangelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde). Zu den Fragen nimmt der Bürgermeister oder ein vom ihm Beauftragter Stellung. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf die schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Melden sich mehrere Fragesteller gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens eine Zusatzfrage zu stellen. Eine Beratung findet nicht statt.

(4) Der Bürgermeister kann den Vortrag in den Sitzungen des Gemeinderates einem Bediensteten der Gemeinde übertragen; auf Verlangen des Gemeinderates muss er einen solchen zu sachverständigen Auskünften hinzuziehen.

§ 16 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung

(1) Der Gemeinderat kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen,

     a) die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände zu ändern,
     b) Verhandlungsgegenstände zu teilen oder miteinander zu verbinden,
     c) die Beratung eines in öffentlicher Sitzung vorgesehenen                                                         Verhandlungsgegenstandes in die nichtöffentliche Sitzung zu verweisen, wenn                 dies das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 37           Abs. 1 Satz 1 SächsGemO erfordern.

(2) Die Tagesordnung kann in der öffentlichen Sitzung durch den Bürgermeister erweitert werden, soweit es sich um Verhandlungsgegenstände handelt, die Eilfälle im Sinne von § 36 Abs. 3 Satz 4 SächsGemO sind und alle Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind. Sind nicht alle Gemeinderäte anwesend, sind die abwesenden Gemeinderäte in einer Weise frist-und formlos und unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes zu laden, der sie noch rechtzeitig folgen können. Die Erweiterung ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(3) Die Erweiterung der Tagesordnung einer nicht öffentlichen Sitzung durch den Bürgermeister ist zulässig, wenn dem alle Gemeinderäte zustimmen.

§ 17 Redeordnung

(1) Der Bürgermeister ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Gemeinderäte auf die Tagesordnung gesetzt wurde, ist zunächst den Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren Antrag zu begründen. Im Übrigen erhält, soweit eine Berichterstattung vorgesehen ist, zunächst der Berichterstatter das Wort.

(2) Wer das Wort ergreifen will, hat sich durch Handheben zu melden. Melden sich mehrere Mitglieder des Gemeinderates gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Ein Teilnehmer der Beratung darf das Wort erst dann ergreifen, wenn es ihm vom Bürgermeister erteilt wird.

(3) Außerhalb der Reihenfolge erhält das Wort, wer Anträge zur Geschäftsordnung stellen will.

(4) Der Bürgermeister kann nach jedem Redner das Wort ergreifen; er kann ebenso dem Vortragenden, zugezogenen sachkundigen Einwohnern, Gemeindebediensteten oder Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern.

(5) Die Redezeit beträgt im Regelfall höchstens fünf Minuten. Sie kann durch Beschluss des Gemeinderates verlängert oder verkürzt werden. Ein Mitglied des Gemeinderates darf höchstens zweimal zum selben Verhandlungsgegenstand sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.

§ 18 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Mitglied des Gemeinderates gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge

     a) auf Schluss der Beratung,

     b) auf Schluss der Rednerliste,

     c) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den Bürgermeister,

     d) auf Vertagung,

     e) auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,

     f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

     g) auf namentliche oder geheime Abstimmung,

     h) auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller und dem Bürgermeister enthält je ein Redner der Fraktionen und die keiner Fraktion angehörenden Gemeinderäte Gelegenheit, zu dem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen.

(3) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Gemeinderat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmungen.

(4) Ein Antrag auf Schluss der Beratung oder auf Schluss der Rednerliste darf erst gestellt werden, wenn jede Fraktion und die keiner Fraktion angehörenden Gemeinderäte Gelegenheit hatten, einmal das Wort zu nehmen. Wird ein Antrag auf Schluss der Beratung angenommen, ist die Beratung abzubrechen und Beschluss zu fassen. Wird ein Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen, dürfen nur noch diejenigen Gemeinderäte zur Sache sprechen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Rednerliste vorgemerkt sind.

§ 19 Sachanträge

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt; zu jedem Verhandlungsgegenstand Anträge zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen (Sachanträge). Sie sind vor Abschluss der Beratung über diesen Verhandlungsgegenstand zu stellen und müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten. Dies gilt auch für Zusatz- und Änderungsanträge. § 19 Abs. 3 S. 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Gemeinde nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere Änderungen der Aufwendungen und Erträge gegenüber dem Haushaltsplan zur Folge haben, müssen mit einem nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Deckungsvorschlag verbunden werden.

§ 20 Beschlussfassung

(1) Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. Der Bürgermeister ist stimmberechtigt, sofern die SächsGemO nichts Abweichendes regelt.

(2) Der Bürgermeister hat sich vor jeder Beschlussfassung über jeden Verhandlungsgegenstand davon zu überzeugen, ob der Gemeinderat beschlussfähig ist.

§ 21 Abstimmungen

(1) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen ab. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht der Gemeinderat im Einzelfall etwas anderes beschließt.

(2) Aus wichtigem Grund kann der Gemeinderat geheime Abstimmung beschließen. Geheime Abstimmungen werden durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt.

(3) Der Gemeinderat hat namentlich abzustimmen, wenn es ein Fünftel der Mitglieder des Gemeinderates beantragt. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates in der Niederschrift zu vermerken.
Wird zum selben Verhandlungsgegenstand sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.

(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.

(5) Das Abstimmungsergebnis wird vom Bürgermeister bekanntgegeben und in der Niederschrift festgehalten.

(6) Über Gegenstände einfacher Art kann der Gemeinderat im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren beschließen. Der damit verbundene Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied des Gemeinderates widerspricht.

§ 22 Wahlen

(1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 3 ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.

(2) Die Stimmzettel sind vom Bürgermeister bereitzuhalten. Jeder Bewerber wird auf dem Stimmzettel namentlich benannt und erhält ein abgegrenztes Feld gleicher Größe.
Der Stimmzettel muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Werden mehrere Wahlen in derselben Sitzung des Gemeinderates durchgeführt, müssen sich die Farben der Stimmzettel deutlich voneinander unterscheiden.

(3) Die Stimmzettel sind von den stimmberechtigten Mitgliedern des Gemeinderates zweifelsfrei zu kennzeichnen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, auf denen "ja" oder "nein" vermerkt ist, sind ungültig, es sei denn, dass nur eine Person zur Wahl ansteht.

(4) Der Bürgermeister ermittelt unter Mithilfe eines vom Gemeinderat bestellten Mitgliedes oder eines Gemeindebediensteten das Wahlergebnis und gibt es dem Gemeinderat bekannt.

(5) Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag ein Gemeindebediensteter stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Mitglied des Gemeinderates die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in der Niederschrift zu vermerken.

§ 23 Ordnungsgewalt und Hausrecht des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister übt die Ordnungsgewalt und das Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich während einer Sitzung des Gemeinderates im Beratungsraum aufhalten. Wer sich als Zuhörer ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann vom Bürgermeister zur Ordnung gerufen und aus dem Sitzungssaal gewiesen werden, wenn die Ordnung auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden kann.

(2) Entsteht während der Sitzung des Gemeinderates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Bürgermeister nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

§ 24 Ordnungsruf und Wortentziehung

(1) Redner, die vom Thema abschweifen, kann der Bürgermeister zur Sache rufen.

(2) Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene bzw. die vom Gemeinderat beschlossene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der Bürgermeister zur Ordnung rufen.

(3) Hat ein Redner bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann der Bürgermeister ihm das Wort entziehen, wenn der Redner Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem Redner, dem das Wort entzogen ist, darf es in derselben Sitzung zu dem betreffenden Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilt werden.

§ 25 Ausschluss aus der Sitzung, Entzug der Sitzungsentschädigung

Bei grobem Verstoß gegen die Ordnung kann ein Mitglied des Gemeinderates vom Bürgermeister aus dem Beratungsraum verwiesen werden. Mit dem Ausschluss aus der Sitzung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Satz 1 gilt entsprechend für andere Personen, die gemäß § 16 an den Sitzungen des Gemeinderates teilnehmen.

Abschnitt III - Niederschrift über die Sitzungen des Gemeinderates, Unterrichtung der Öffentlichkeit

​​​​​​​§ 26 Niederschrift über die Sitzungen des Gemeinderates

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere enthalten:

     a) den Namen des Vorsitzenden,

     b) die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Gemeinderäte unter               Angabe des Grundes der Abwesenheit,

     c) die Gegenstände der Verhandlung,

     d) die Anträge zur Sache und zur Geschäftsordnung,

     e) die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und

     f) den Wortlaut der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse.

(2) Die Niederschrift soll eine gedrängte Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied des Gemeinderates können verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(3) Die Niederschrift wird vom Schriftführer geführt, der vom Bürgermeister bestimmt wird. Der Bürgermeister kann einen Gemeindebediensteten oder ein Mitglied des Gemeinderates damit beauftragen.

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei Gemeinderäten, die an der Sitzung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die beiden Gemeinderäte werden vom Gemeinderat bestellt. Ist einer der Unterzeichnenden mit einzelnen Punkten der Niederschrift nicht einverstanden oder können sich die Unterzeichnenden über den Inhalt der Niederschrift nicht einigen, kann über die entsprechenden Einwände ein Vermerk gefertigt werden.

(5) Die Niederschrift ist innerhalb eines Monats, in der Regel jedoch spätestens zur nächsten Sitzung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Gemeinderat.

(6) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnern der Gemeinde gestattet. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen weder den Mitgliedern des Gemeinderates noch sonstigen Personen ausgehändigt werden.

§ 27 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Unterrichtung ist Sache des Bürgermeisters, der auch darüber entscheidet, in welcher Weise die Unterrichtung zu geschehen hat.

(2) Die Unterrichtung nach Abs. 1 gilt auch für Beschlüsse des Gemeinderates, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, sofern sie in öffentlicher Sitzung bekannt gegeben worden sind.

Vierter Teil - Geschäftsordnung der Ausschüsse

​​​​​​​§ 28 Beratende Ausschüsse

(1) Auf das Verfahren der beratenden Ausschüsse sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über die Geschäftsführung des Gemeinderates sinngemäß anzuwenden, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten.

(2) Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind nicht öffentlich; die in § 9 vorgeschriebene ortsübliche Bekanntgabe entfällt. § 28 dieser Geschäftsordnung findet keine Anwendung.

(3) Ist ein beratender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entfällt die Vorberatung.

Fünfter Teil - Geschäftsordnung des Ältestenrates

​​​​​​​§ 29 Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang

(1) Der Ältestenrat besteht, soweit die Hauptsatzung nichts Anderes bestimmt, aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden sowie aus je einem Mitglied der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen. Die Gemeinderäte werden nach jeder regelmäßigen Wahl des Gemeinderates von den Fraktionen benannt. Sowohl der Bürgermeister als auch die Vertreter der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen können sich im Falle ihrer Verhinderung durch Stellvertreter vertreten lassen.

(2) Aufgabe des Ältestenrates ist es, den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ganges der Verhandlungen zu beraten. Die gesetzliche Aufgabenabgrenzung zwischen Bürgermeister und Gemeinderat bleiben hiervon unberührt.

(3) Der Ältestenrat soll vom Bürgermeister rechtzeitig vor einer Sitzung des Gemeinderates einberufen werden. Die Einberufung kann frist- und formlos geschehen.
Über die Sitzungen des Ältestenrates ist eine Niederschrift anzufertigen.

Sechster Teil - Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

§ 30 Schlussbestimmungen

Jedem Mitglied des Gemeinderates und der Ausschüsse ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlperiode geändert, so ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung vom 15.05.2013 außer Kraft.

Großschweidnitz, den 03.09.2014

Jons Anders
Bürgermeister

Wasserwehrsatzung der Großen Kreisstadt Löbau

und den Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Großschweidnitz, Lawalde und Rosenbach

Aufgrund von § 102 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBI. S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2010 (SächsGVBI. S. 270), der §§ 4 Abs. 1 S. 2, 10 Abs. 4 und 124 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBI. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323), der Verordnung des Sächsischen Staats-ministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen vom 01. August 2008 (SächsGVBl. S. 452, geändert am 26. Juni 2008, SächsGVBl. S. 452), der Hochwassermeldeordnung (VwV HWMO) vom 01. August 2008 (SächsGVBl. S. 472, geändert durch VwV vom 08. Juli 2008 (SächsABl. SDr. S. S 450) und § 7 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, ber. S. 1103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Löbau in seiner Sitzung am 01.12.2011 und der Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Löbau und den Gemeinden Großschweidnitz, Lawalde und Rosenbach in seiner Sitzung am 10.07.2012 folgende Wasserwehrsatzung beschlossen:

§1 Geltungsbereich

(1) Die Stadt Löbau richtet für das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft mit den Gemeinden Großschweidnitz, Lawalde und Rosenbach einen Wasserwehrdienst ein.

(2) Die Wasserwehr im Sinne dieser Satzung schließt alle Maßnahmen ein, zu denen die Verwaltungsgemeinschaft Löbau nach § 101 SächsWG verpflichtet ist.

(3) Maßnahmen der Wasserwehr sind geboten, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 2 Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Stadt Löbau trifft zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (Wasserwehrdienst). Sie hält technische Mittel (insbesondere Hochwassermateriallager) bereit, klärt die Bevölkerung über Hochwassergefahren auf und warnt entsprechend der festgelegten Alarm- und Einsatzpläne.

(2) Für die Hochwassernachrichtendienstverordnung (HWNAV) vom 01. August 2008 (SächsGVBI. S. 452, geändert am 26. Juni 2008, SächsGVBl. S. 452) genannten Gewässer und den in der Hochwassermeldeordnung ( VwV HWMO ) vom 01. August 2008 (SächsGVBI. S. 472, geändert durch VwV vom 08. Juli 2008 SächsABl. SDr. S. S 450) aufgeführten Hochwasserpegel sind bei Erreichen der Richtwasserstände der jeweiligen Alarmstufe oder bei Ausrufung durch die untere Verwaltungsbehörde folgende

Maßnahmen und Handlungen erforderlich:

a) Alarmstufe I: Meldedienst

  • ständige Analyse der meteorologischen und hydrologischen Lage und Beurteilung der Entwicklungstendenzen,
  • Überprüfung der Hochwasseralarm- und Einsatzpläne und der Einsatzfähigkeit der erforderlichen Ausrüstung, Technik und des notwendigen Materials;

b) Alarmstufe II: Kontrolldienst (zusätzlich zu Alarmstufe I)

  • tägliche, periodische Kontrolle der Wasserläufe, Teiche, Dämme, wasserwirtschaftlichen Anlagen und Vorfluter, der gefährdeten Bauwerke und der Ausuferungsbereiche,
  • Alarmierung der zuständigen Einsatzkräfte,
  • Beseitigung von Abflusshindernissen;

c) Alarmstufe III: Wachdienst (zusätzlich zu Alarmstufe II)

  • ständiger Wachdienst auf den Dämmen, Brücken und gefährdeten Straßenabschnitten,
  • vorbeugende Sicherungsmaßnahmen an Gefahrenstellen und Beseitigung örtlicher Gefährdungen und Schäden,
  • Einrichtung eines Einsatzstabes zur Sicherung der Hochwasserabwehr und Schaffung spezieller Nachrichtenverbindungen,
  • Bereitstellung von Hochwasserbekämpfungsmitteln an bekannten Gefahrenstellen,
  • Anforderung, Vorbereitung und Bereitstellung weiterer Kräfte und Mittel zur aktiven Hochwasserabwehr;

d) Alarmstufe IV: Hochwasserabwehr (zusätzlich zu Alarmstufe III)

  • umfasst die Bekämpfung bestehender Hochwasser- und Eisgefahren und weitere Maßnahmen zur Verhütung von Hochwasserkatastrophen; Dies gilt für die sonstigen hochwassergefährdeten Gewässer im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Löbau entsprechend.

(3) Der Oberbürgermeister hat für die Alarmierung und den Einsatz einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan zu erstellen und jährlich oder aus konkretem Anlass fortzuschreiben. Die Fortschreibung ist den in dem Plan genannten Personen bekannt zu geben.

(4) Die Große Kreisstadt Löbau stellt darüber hinaus einen Organisationsplan für den Wasserwehrdienst auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

     a) die Beschreibung und Bezeichnung der Teiche und Gewässerabschnitte, der                     Anlagen,

     b) den Verantwortlichen, seinen Stellvertreter und die zugeteilten Wachen,

     c) die Art der Alarmierung,

     d) den Versammlungsort,

     e) die Ablösung und Versorgung,

     f) die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel,

     g) das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,

     h) die Nachrichtenübermittlung,

Der Organisationsplan ist öffentlich bekannt zu machen.

(5) Mitarbeiter der Stadtverwaltung der Großen Kreisstadt Löbau, die im Einsatzfall Aufgaben des Wasserwehrdienstes wahrnehmen, nehmen an Fortbildungsmaßnahmen und an Übungen teil.

§ 3 Zuständigkeit

(1) Zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Löbau ist der Oberbürgermeister zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus, bestimmt den Leiter des Einsatzes und erklärt den Einsatzfall für beendet. Er kann diese Aufgabe auf einen Dritten übertragen. Über eingeleitete Maßnahmen wird die untere Wasserbehörde umgehend informiert (§5 Abs. 8 Nr. 4 HWNAV). Erkenntnisse über extreme Gefährdungen, insbesondere Verklausung, Eisbildung und Eisaufbruch, welche bei der Gefahrenabwehr gewonnen werden, sind an das Landeshochwasserzentrum und die untere Wasserbehörde zu übermitteln ( § 5 Abs. 8 Nr. 3 HWNAV).

(2) Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Stadt am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Oberbürgermeisters die Maßnahmen der Wasserwehr am Einsatzort.

§ 4 Verfahren zur Aufstellung des Wasserwehrdienstes

(1) Der Oberbürgermeister kann zu Maßnahmen der Wasserwehr heranziehen:

     a) die Freiwillige Feuerwehr,

     b) die Mitarbeiter und bei der Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen, wenn             die eigenen Mittel der Gemeinde hierfür nicht ausreichen:

     c) die Einwohner und

     d) die Grundstücksbesitzer und Gewerbetreibenden gem. § 10 Abs. 3 SächsGemO.               Bei der Auswahl der in Absatz 1 Buchstabe c) und d) genannten Personen                         orientiert er sich an der zur Gefahrenabwehr voraussichtlich erforderlichen                       Personalstärke des Wasserwehrdienstes. Die vom Hochwasser direkt Betroffenen           sollen vorrangig herangezogen werden. Die Herangezogenen bilden die                             Wasserwehr.

 (2) Die zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst heranzuziehenden Personen nach Absatz 1 Buchst. c) und d) sollen einen Bescheid des Oberbürgermeisters erhalten, der Folgendes beinhalten muss:

     a) Beginn und Ende der Dienstpflicht,

     b) Art der Dienstpflicht i. S. d. § 5 Abs. 1,

     c) Versammlungsort im Falle der Alarmierung,

     d) die während des Dienstes in der Wasserwehr zu beachtenden Pflichten.

Der Bescheid soll für sofort vollziehbar erklärt werden und außerdem eine Belehrung über die Folge von Zuwiderhandlungen gegen die Satzung und den Heranziehungs-bescheid sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

(3) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer jünger ist als 16 Jahre oder wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder übergeordnete Pflichten verletzen müsste. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen zur Hilfeleistung nur außerhalb der Gefahrenzone herangezogen werden.

(4) Handlungen der nach Absatz 1 zu Maßnahmen der Wasserwehr Herangezogenen oder von Personen, die mit Einverständnis der Stadt unaufgefordert Hilfe leisten, werden der Stadt zugerechnet. Die Hilfe leistenden Personen unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis des Oberbürgermeisters oder der von ihm beauftragten Personen (§ 102 Absatz 2 Satz 3 SächsWG).

§ 5 Heranziehung / sonstige Befugnisse

(1) Die nach § 4 Abs. 1 Buchstaben c) und d) herangezogenen Personen können verpflichtet werden, mitzuarbeiten (Handdienste) und / oder Transportleistungen (Spanndienste) zu erbringen. Eine Stellvertretung ist zulässig. Bei Handdiensten kann das Mitbringen von geeigneten Geräten, bei Spanndiensten das Bereitstellen von geeigneten Fahrzeugen und Treibstoffen verlangt werden.

(2) Für die Inanspruchnahme der Fahrzeuge, Transportmittel und Gerätschaften leistet die Stadt den Eigentümern und Besitzern auf Antrag Entschädigung.

(3) Die nach § 4 Abs. 1 Buchstaben c) und d) Herangezogenen können beantragen, ihre Pflichten (Hand- und / oder Spanndienste) gegen Zahlung eines angemessenen Geldbetrages abzulösen. Die Stadt kann die Ablösung in Geld zurückweisen, wenn die Mitwirkung auf keine andere Weise - auch nicht durch bezahlte Arbeitskräfte - erbracht werden kann. Die Höhe der Ablöse richtet sich nach den zu erwartenden Ausfallkosten, die die Stadt hätte, wenn die festgesetzten Verpflichtungen durch bezahlte Arbeitskräfte oder Transportunternehmen erfüllt werden müssten.

(4) Die Vollstreckung der Heranziehung zu den Pflichten nach Absatz 1 richtet sich nach dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SächsVwVG) in der jeweils gültigen Fassung.

(5) Für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Maßnahmen der Wasserwehr verursacht wurden, leistet die Stadt eine angemessene Entschädigung, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Stadt haftet nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.

(6) Wer ein Hochwasserereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Stadtverwaltung zu benachrichtigen.

(7) Der Oberbürgermeister bzw. die von ihm beauftragten Personen können das Betreten des Einsatzgebietes verbieten, Personen von dort verweisen und das Schadensgebiet sperren dringliche vorläufige Beseitigung von Schäden, erforderlich ist.

§ 6 Hochwassernachrichtendienst

(1) Soweit die Stadtverwaltung in eigener Zuständigkeit zu Fragen der Hochwassergefahr insbesondere Besitzer gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen; Betreiber von Baustellen und Einrichtungen über eingehende Hochwasserberichte im betroffenen Stadtgebiet, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind, unterrichtet, erfolgt dies in geeigneter Weise (z.B. telefonisch oder durch Kurier) unverzüglich. Dabei sind die Informationen des Landeshochwasserzentrums zu hochwasserzentrum zur selbstständigen Information der Öffentlichkeit eingerichtet hat(§ 9 HWNAV).

(2) Die Verteilung von Hochwassernachrichten erfolgt durch das Landeshochwasserzentrum auf der Grundlage von Zustellungsplänen. Die Übermittlung von Hochwassernachrichten erfolgt in einer Weise, die auch bei Ausfall einzelner Übertragungswege die Weitergabe der Hochwassernachrichten gewährleistet (§ 6 Abs. 1 HWNAV).

(3) Der Empfänger einer Hochwassereilbenachrichtigung hat nach Erhalt unverzüglich eine Empfangsbestätigung an das Landeshochwasserzentrum abzugeben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 HWNAV).

(4) Die Stadtverwaltung hat nach Verpflichtung durch die zuständige Wasserbehörde sicherzustellen, dass geeignete Personen als Pegelbeobachter zur Verfügung stehen (§ 7 HWNAV).

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

     a) trotz seiner Heranziehung nach § 4 seiner Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 nicht                   nachkommt,

     b) seiner Pflicht nach § 5 Abs. 6 nicht nachkommt, unverzüglich die Stadtverwaltung zu           benachrichtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000 € geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Stadtverwaltung Löbau.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.04.2005 außer Kraft.

ausgefertigt am:

Löbau, den 11.07.2012

Buchholz
Oberbürgermeister

Anlage: Organisationsplan für den Wasserwehrdienst

Organisationsplan für den Wasserwehrdienst

Große Kreisstadt Löbau

1. Beschreibung und Bezeichnung der Fluss- und Bachabschnitte, der Anlagen:

Löbau: Löbauer Wasser, Seltenrein, Katzbach
Stadtteil Bellwitz: Löbauer Wasser 
Stadtteil Ebersdorf: Löbauer Wasser, Dorfbach, Krummbach 
Stadtteil Georgewitz: Löbauer Wasser 
Stadtteil Glossen: Löbauer Wasser 
Stadtteil Kleinradmeritz: Löbauer Wasser 
Stadtteil Lautitz: Löbauer Wasser 
Stadtteil Rosenhain: Rosenhainer Wasser 
Stadtteil Wendisch-Cunnersdorf: Grundwasser 
Gemeinde Großschweidnitz: Löbauer Wasser
Gemeinde Lawalde: Littwasser, Litte 
Gemeinde Rosenbach: Rosenbach

2. Verantwortliche, Stellvertreter und die zugeteilten Wachen

Oberbürgermeister: Herr Buchholz
Bürgermeister: Herr Storch
Diensthabender der Stadtverwaltung : nach festgelegtem Einsatzplan
Stadtwehrleiter: Kamerad Biernoth
Stellvertretender Stadtwehrleiter: Kamerad Wechler, Kamerad Wislicenus
Ortswehrleiter Ebersdorf: Kamerad Klein
Ortswehrleiter Großdehsa: Kamerad Kwoczala
Ortswehrleiter Kittlitz: Kamerad Kloß
Ortswehrleiter Lautitz: Kamerad Salomon
Ortswehrleiter Löbau: Kamerad Schütze
Ortswehrleiter Großschweidnitz: Kamerad Papert
Gemeindewehrleiter Lawalde: Kamerad Meile
Ortswehrleiter Lauba: Kamerad Scheibe
Ortswehrleiter Lawalde: Kamerad Jähne
Gemeindewehrleiter Rosenbach: Kamerad Groll
Ortswehrleiter Bischdorf: Kamerad Heinzelmann
Ortswehrleiter Herwigsdorf: Kamerad Kregel

3. Art der Alarmierung

Melder / Telefon / Funkmeldempfänger / Sirenen / öffentliche Medien

4. Versammlungsort

- Führungspunkt: Feuerwehrgerätehaus Löbau; An der Feuerwehr 3
- Feuerwehrangehörige: jeweilige Gerätehäuser der Orts- bzw. Gemeindewehren
- Hilfskräfte: Feuerwehrgerätehaus Löbau; An der Feuerwehr 3

5. Ablösung und Versorgung

nach operativer Festlegung der Einsatzleitung

6. Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel für Einsatzkräfte

  • Feuerwehrgerätehaus Löbau, An der Feuerwehr 3
  • Bauhof der Stadtverwaltung Löbau, Martin-Luther-Straße 17a
  • Gärtnerei der Stadtverwaltung Löbau, Ebersdorfer Weg
  • jeweilige Gerätehäuser
  • Bauhof der Gemeindeverwaltung Großschweidnitz; Steinstraße
  • Bauhof der Gemeindeverwaltung Lawalde; Thomas-Müntzer-Siedlung 7
  • Bauhof der Gemeindeverwaltung Rosenbach; Mittelhofweg 1 und Dorfstraße 36

7. Nachrichtenübermittlung

Rettungsleitstelle: 112 | 03585 - 441445
Landratsamt / Amt für Katastrophenschutz 03583 – 721544
Stab für außergewöhnliche Ereignisse Erreichbarkeit nach Stabseinberufung
Feuerwehr Löbau 03585 – 455813
Stadtwerke Löbau GmbH 03585 – 86670
Straßenmeisterei Lawalde 03585 – 477110
SOWAG 03583 – 77370
ENSO -GASO 0800 – 7879000
ENSO -ESAG 03581 - 365222

Telekom 0800 33 01300
Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen - Flussmeister 03591 – 671 188
0180 - 3588777

Gemeinderat Großschweidnitz
Beschlussvorlage-Nr.: 134/2014
für die Gemeinderatssitzung am: 28.08.2014

Bennenung:

Änderungssatzung zur Satzung vom 02.07.2003 über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Großschweidnitz.

Inhalt:

Der Gemeinderat von Großschweidnitz hat in seiner Sitzung am 28.08.2014 gemäß § 4 i.V.m. § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.04.1993 (SächsGVBL: s. 301) in der jeweils aktuellen Fassung mit Beschluss Nr. 134/2014 folgende Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Großschweidnitz vom 02.07.2003 beschlossen:

§ 4 Wahlehrenamt

1. Allen an der Durchführung von Wahlen beteiligten ehrenamtlichen Personen ist eine Entschädigung zu zahlen – anstelle der Entschädigung nach § 1. Die Höhe der Entschädigung pro Wahltag richtet sich nach der Art der Verantwortung der auszuführenden Tätigkeit.

Wahlvorsteher und deren Stellvertreter 25,00 €
Beisitzer und Hilfskräfte im Wahlvorstand 21,00 €
Hilfskräfte 21,00 €
Beisitzer und Hilfskräfte in Bereitschaft 8,00 €
Diese hier geregelte Entschädigung beinhaltet gleichzeitig das im § 10 (2) der Bundeswahlordnung festgelegte Erfrischungsgeld.

2. Die Entschädigung wird am Wahltag, vor Beginn der Wahlhandlung an die Mitglieder der Wahlvorstände bzw. die Hilfskräfte bar ausgezahlt. Für die Bereitschaftskräfte besteht die Möglichkeit, die Entschädigung nach Ablauf des Wahltages in der Gemeindeverwaltung zu den Öffnungszeiten persönlich in Empfang zu nehmen oder eine Kontoüberweisung zu veranlassen. Für die Bereitschaftskräfte, welche im Laufe des Wahltages zum Einsatz gekommen sind, trifft Abs. 1 entsprechend zu.


3. Bei Nichtantritt des Wahlehrenamtes erfolgt keine Zahlung der Entschädigung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend ab 01.08.2014 in Kraft.

Hinweis:
auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Das gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
     
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
     
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
     
  4. Vor Ablauf der im Satz 1 genannten Frist

     a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

     b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde             Großschweidnitz unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung                         begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Großschweidnitz, den 28.08.2014

Anders
Bürgermeister

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Großschweidnitz ​​​​​​​Beschluss Nr. 109/03

Der Gemeinderat der Gemeinde Großschweidnitz hat in seiner Sitzung am 02.07.2003 auf Grund § 4 in Verbindung mit § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), - in der jeweils aktuellen Fassung – folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen
  1. Ehrenamtlich tätige Bürger erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
     
  2. Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
    bis zu 3 Stunden 15,00 EUR
    von mehr als 3 bis zu 6 Stunden 25,00 EUR
    von mehr als 6 Stunden 35,00 EUR (Tageshöchstsatz)
§ 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
  1. Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
     
  2. Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Verrichtung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Zeitaufwand berechnet. Sie ist schriftlich zu beantragen.
     
  3. Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschrift des Absatzes 1 bleibt unberührt. Besichtigungen, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit anfallen und die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.
     
  4. Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.
§ 3 Aufwandsentschädigung Gemeinderäte
  1. Die Gemeinderäte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung – anstelle einer Entschädigung nach

    § 1.
    Diese wird gezahlt
    1. als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 10,00 EUR
    2. als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 22,00 EUR

      Bei mehreren, unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
      Der ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters erhält anstelle des in Absatz 1 genannten Grundbetrages als monatlichen Grundbetrag eine Aufwandsentschädigung von 40,00 EUR
       
  2. Der Grundbetrag der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 wird mit dem Sitzungsgeld zusammen im Laufe des Folgemonats nach Quartalsende auf das Konto des Betreffenden überwiesen.
     
  3. Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.
§ 4 Wahlehrenamt
  1. Allen an der Durchführung von Wahlen beteiligten ehrenamtlichen Personen ist eine Entschädigung zu zahlen – anstelle der Entschädigung nach § 1. Die Höhe der Entschädigung pro Wahltag richtet sich nach der Art der Verantwortung der auszuführenden Tätigkeit.
    Wahlvorsteher und deren Stellvertreter 25,00 EUR
    Beisitzer und Hilfskräfte im Wahlvorstand 20,00 EUR
    Hilfskräfte 20,00 EUR
    Beisitzer und Hilfskräfte in Bereitschaft 08,00 EUR
    Diese hier geregelte Entschädigung beinhaltet gleichzeitig das im § 10 (2) der Bundeswahlordnung festgelegte Erfrischungsgeld.
     
  2. Die Entschädigung wird am Wahltag, vor Beginn der Wahlhandlung an die Mitglieder der Wahlvorstände bzw. die Hilfskräfte bar ausgezahlt. Für die Bereitschaftskräfte besteht die Möglichkeit, die Entschädigung nach Ablauf des Wahltages im Rathaus zu den Öffnungszeiten persönlich in Empfang zu nehmen oder eine Kontoüberweisung zu veranlassen. Für die Bereitschaftskräfte, welche im Laufe des Wahltages zum Einsatz gekommen sind, trifft Abs. 1 entsprechend zu.
     
  3. Bei Nichtantritt des Wahlehrenamtes erfolgt keine Zahlung der Entschädigung.
§ 5 Reisekostenvergütung

Für Verrichtungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Stadtgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 oder § 3, § 4, § 5, § 6, einen Reisekostenersatz in entsprechender Anwendung des Sächs. Reisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend ab 01. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Großschweidnitz vom 04. 08. 1994, Beschluss-Nr. 03/1994, und die 1. Änderungssatzung vom 12. 11. 1997, Beschluss-Nr. 247/1997, sowie die 2. Änderungssatzung vom 24. 10. 2001, Beschluss-Nr. 72/2001, außer Kraft.

Hinweis:
auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Das gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
     
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
     
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
     
  4. vor Ablauf der im Satz 1 genannten Frist a)die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b)die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Großschweidnitz unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Großschweidnitz, den 02.07.2003
Konietzny
Bürgermeister

Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Gemeinde Großschweidnitz

Aufgrund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22 und 50 Absatz 1 Satz 1 Nr.3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Art. 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, sowie §§ 3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 und 2, 29 des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542) hat der Gemeinderat der Gemeinde Großschweidnitz am 21.07.2011 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Schutzzweck; Verweis auf gesetzliche Bestimmungen
  1. Schutzzweck der Satzung ist:

     

    1. die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
    2. die Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
    3. die Abwehr schädlicher Einwirkungen
    4. die Erhaltung der Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
    5. die Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas,
    6. die Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen.
       
  2. Soweit in dieser Satzung auf gesetzliche Bestimmungen Bezug genommen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2 Schutzgegenstand
  1. Gehölze auf dem Gebiet der Gemeinde Großschweidnitz werden nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt.
     
  2. Geschützte Gehölze im Sinne dieser Satzung sind:
     
    1. Bäume mit einem Stammumfang von 40 cm Zentimetern und mehr, gemessen in einem Meter Höhe vom Erdboden aus. Bei mehrstämmigen Bäumen ist der Stammumfang nach der Summe der Stammumfänge zu berechnen. Liegt der Kronenansatz niedriger, so ist der Stammdurchmesser unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
    2. Alleen und einseitige Baumreihen unabhängig von Art und Stammumfang,
    3. Sträucher von mindestens zwei Metern Höhe (z.B. Buchsbaum, Rhododendron, Forsythie u.a.).
    4. Hecken im Innenbereich, § 34 Baugesetzbuch (BauGB), ab zehn Metern Länge und einem Meter Breite, im Außenbereich, § 35 BauGB, ab fünf Metern Länge und 0,5 Metern Breite,
    5. Pflanzungen, die aufgrund von Anordnungen nach § 10 dieser Satzung sowie aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere nach Maßgabe von fortgeltenden Entscheidungen auf Grundlage früherer Fassungen der Gehölzschutzsatzungen, angelegt wurden, unabhängig von Alter, Größe, Art und Stammumfang, bei Hecken und Sträuchern unabhängig von ihrer Höhe, Breite bzw. Länge,
    6. Buchenhecke, Lebensbaum als Hecke, Liguster.
       
  3. Geschützt sind nicht nur die oberirdischen Teile der in Absatz 2 aufgeführten Gehölze, sondern auch deren Wurzelbereiche. Je nach Wuchsform der geschützten Gehölze sind folgende Wurzelbereiche geschützt:
     
    1. Bei Bäumen mit säulen‑ bzw. pyramidaler Krone die Flächen unterhalb der Baumkronen zuzüglich des Kronendurchmessers nach allen Seiten,
    2. Bei den übrigen Bäumen die Flächen unterhalb der Baumkronen zuzüglich 1,5 Meter nach allen Seiten,
    3. Bei Sträuchern die Flächen unterhalb der Strauchkronen zuzüglich 1 Meter nach allen Seiten,
    4. Bei Hecken die Flächen unterhalb der heckenbildenden Strauchkronen zuzüglich 1 Meter nach allen Seiten.
       
  4. Die Bestimmungen der Satzung gelten nicht für:
     
    1. Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, die zu gewerblichen Zwecken herangezogen werden,
    2. Obstbäume (ausgenommen sind Streuobstwiesen nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 SächsNatSchG sowie Alleen und einseitige Baumreihen) auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken; Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, § 2 Abs. 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO),
    3. Nadelgehölze (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen) auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken, soweit sie nicht vom Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erfasst werden,
    4. Pappeln (Populus spec.), Birken (Betula spec.), Baumweiden (Salix spec.) und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen), soweit sie nicht vom Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erfasst werden,
    5. Bäume mit einem Stammumfang von bis zu 100 Zentimetern, gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter, auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen),
    6. Gehölze im Wald im Sinne von § 2 Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG),
    7. Bäume und Hecken (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen) in Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG),
    8. Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken.
       
  5. Diese Satzung gilt insoweit nicht, als weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere über Schutzgebiete gemäß den §§ 20 ff. BNatSchG, über geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 26 SächsNatSchG den Schutzzweck nach § 1 gewährleisten und den Schutzgegenstand nach den Absätzen 1 bis 3 sicherstellen.
     
  6. Diese Satzung ist nicht anzuwenden, soweit über eine Beeinträchtigung von nach den Absätzen 1 bis 3 geschützten Gehölzen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§ 14 und 15 BNatSchG in Verbindung mit §§ 8 ff. SächsNatSchG zu entscheiden ist.
§ 3 Schutz‑ und Pflegegrundsätze
  1. Die nach § 2 geschützten Gehölze sind artgerecht zu pflegen und deren Lebensbedingungen so zu erhalten, dass ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben. Bei Baumaßnahmen sind die Bestimmungen der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), der ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege) und der RAS-LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Straßen - Landschaftspflege Teil 4) einzuhalten. Bei der Beweidung von Flächen sind nach § 2 geschützte Gehölze durch geeignete Auskopplungsmaßnahmen vor Beschädigungen, insbesondere vor Verbiss-, Scheuer‑ oder Trittschäden zu schützen.
     
  2. Die Gemeinde kann nach pflichtgemäßem Ermessen Anordnungen treffen, die erforderlich und zweckmäßig sind, um die Zerstörung, Beschädigung oder wesentliche Veränderung des nach § 2 geschützten Gehölzbestandes abzuwenden oder um die Folgen der vorgenannten Handlungen zu mindern. Hiervon umfasst sind Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz des geschützten Gehölzes. Werden nach § 2 geschützte Gehölze beschädigt, kann vom Verursacher deren Sanierung verlangt werden, wenn diese Erfolg verspricht.
§ 4 Verbote
  1. Die Beseitigung der nach § 2 geschützten Gehölze sowie alle Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder zu einer wesentlichen Veränderung ihres Aufbaus führen können, sind verboten. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an den nach § 2 geschützten Gehölzen Handlungen vorgenommen werden, durch die deren natürliches Erscheinungsbild verändert wird.
     
  2. Verboten ist insbesondere:

     

    1. den nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, durch Aufbringen von Asphalt, Beton, Pflaster, wassergebundenen Decken oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien oder durch Einbringen von Unterbauten für Oberflächenbefestigungen so zu verdichten bzw. abzudichten, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird,
    2. näher als 1,5 Meter von der Stammbasis nach § 2 geschützter Gehölze entfernt Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vorzunehmen,
    3. im nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach § 2 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe auszubringen bzw. freizusetzen, welche geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden,
    4. an nach § 2 geschützten Gehölzen Werbematerial wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anzukleben, zu nageln, zu schrauben oder auf sonstige schädigende Weise anzubringen,
    5. an nach § 2 geschützten Gehölzen Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune zu befestigen,
    6. die Rinde nach § 2 geschützter Gehölze abzuschneiden, abzuschälen oder sonst wie zu entfernen,
    7. Kronenschnitte an nach § 2 geschützten Gehölzen vorzunehmen, die das art- oder sortentypische Aussehen verändern.
§ 5 Ausnahmen
  1. Die Gemeinde kann auf Antrag von den Verboten dieser Satzung eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn:

     

    1. der Eigentümer eines Grundstückes oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, nach § 2 geschützte Gehölze zu entfernen, zu beeinträchtigen oder ihren Kronenaufbau wesentlich zu verändern;
    2. dies zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen, einschließlich Ver- und Entsorgungsleitungen nach den Vorschriften der Sächsischen Bauordnung erforderlich ist und der standortspezifische Gehölzbestand ausgeglichen werden kann;
    3. ein geschütztes Gehölz ein anderes wertvolleres Gehölz wesentlich beeinträchtigt;
    4. Veränderungen der Fahrbahnbefestigung im Bereich nach § 2 geschützter Standorte aus Sicherheitsgründen vorgenommen werden müssen.
       
  2. Ausnahmegenehmigungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6 Befreiungen
  1. Liegen die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nicht vor, kann auf Antrag eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten dieser Satzung gewährt werden, wenn

     

    1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
    2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
       
  2. Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 7 Zulässige Handlungen

Die §§ 4 bis 6 gelten nicht für:

  1. ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen
    a) zur Pflege und Erhaltung geschützter Gehölze, wie das Nachschneiden von Astabbrüchen, Wundpflege, Erziehungsschnitt an Jungbäumen, Schnitt von bestehenden Formhecken und Formbäumen,
    b) zur Herstellung des Lichtraumprofils an Wegen, Straßen und Schienenwegen sowie des notwendigen Sicherheitsabstandes zu Freileitungen,
     
  2. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachen. Die Maßnahmen sind auf das notwendige, den jeweiligen Umständen angemessene Maß unter Beachtung des Schutzzwecks dieser Satzung zu beschränken und der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Äußert sich die Gemeinde gegenüber dem Anzeigeerstatter zu der Maßnahme nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anzeige mit entsprechender Begründung, so gilt die Zulässigkeit der Maßnahme als festgestellt. Die Anwendung von § 10 bleibt unberührt.
§ 8 Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5
  1. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 ist vom Eigentümer der nach § 2 geschützten Gehölze oder eines sonstigen Berechtigten schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. In dem zu begründenden Antrag sind Art (soweit bekannt) und Ausmaße (Stammumfang in Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe vom Erdboden aus, Höhe und Kronendurchmesser) der nach § 2 geschützten Gehölze auf dem Grundstück sowie auf einer jeweils drei Meter breiten Fläche der Nachbargrundstücke anzugeben und der Standort unter Beifügung eines Lageplanes zu beschreiben. Auf einen Lageplan kann verzichtet werden, wenn der Standort der Gehölze auf andere Art und Weise ausreichend beschrieben ist.
     
  2. Die Gemeinde entscheidet über die Anträge nach Absatz 1 innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1. Die Genehmigung nach § 5 gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. In diesem Fall erteilt die Gemeinde vor Ablauf der Dreiwochenfrist eine entsprechend begründete schriftliche Zwischenmitteilung. Auf Verlangen wird der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Satz 2 schriftlich bescheinigt.
     
  3. Die Gemeinde hat die Ausnahmegenehmigung für den Zeitraum vom 1. März bis 30. September auszusetzen oder sie auf die Zeit vom 1. Oktober bis zum Ende des Monats Februar zu befristen. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vorliegen bzw. die Voraussetzungen einer beantragten Befreiung nach § 67 BNatSchG vom Verbot, Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) gegeben sind, weil zwingende Gründe für die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme vorliegen. Die Voraussetzungen nach Satz 2 müssen durch Angaben im Antrag nachgewiesen werden. Die Gemeinde entscheidet im Rahmen des Genehmigungsverfahrens über die beantragte Befreiung nach § 67 BNatSchG im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
     
  4. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben. Die Kostenfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf ein mögliches Widerspruchsverfahren.
§ 9 Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach § 6
  1. Für das Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach § 6 gelten § 8 Abs. 1 und 3 entsprechend sowie § 53 Abs. 3 SächsNatSchG.
     
  2. Für dieses Verfahren werden Verwaltungsgebühren entsprechend der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Großschweidnitz erhoben.
§ 10 Ersatzpflanzungen/Ersatzzahlungen
  1. Werden nach § 2 geschützte Gehölze a) entgegen § 4 oder b) aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 oder c) aufgrund einer Befreiung nach § 6 oder d) entsprechend § 7 Nr. 2 beseitigt oder beschädigt, können Ersatzpflanzungen verlangt werden. Anstelle einer Ersatzpflanzung kann auch die Umpflanzung sowie das Wiederaustreibenlassen von regenerierungsfähigen Stubben verlangt werden, wenn diese sinnvoll und erforderlich erscheinen und dem Verpflichteten zuzumuten sind.
     
  2. Ersatzpflanzungen sind auf dem von der Veränderung des nach § 2 geschützten Gehölzbestandes betroffenen Grundstück vorzunehmen. Im Einzelfall können Ersatzpflanzungen auch auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zugelassen werden.
     
  3. Den Umfang und die Qualität der Ersatzpflanzungen legt die Gemeindeverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Tabelle „Richtwerte zur Festlegung von Ersatzpflanzungen” fest.
     
  4. Wachsen die gepflanzten Gehölze nicht an, sind die Ersatzpflanzungen zu wiederholen.
     
  5. Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise nicht möglich, kann eine Ersatzzahlung verlangt werden. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten für eine Ersatzpflanzung, einschließlich der dreijährigen Anwuchspflege, wie sie auf einem Grundstück üblicherweise vorgenommen wird. Die Zahlung ist an die Gemeinde Großschweidnitz zu entrichten und wird zweckgebunden verwendet.
     
  6. Zur Ersatzpflanzung bzw. Ersatzzahlung ist der Verursacher verpflichtet. Verursacher ist, wer Handlungen entgegen § 4 vornimmt oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 bzw. eine Befreiung nach § 6 erhalten hat.
     
  7. Muss ein nach § 2 geschütztes Gehölz aufgrund von Beschädigungen und dem daraus resultierenden Verlust an Lebenskraft (ausgenommen sind abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken) innerhalb von einem Jahr beseitigt werden, kann die Gemeinde den Verursacher zur Ersatzpflanzung oder zweckgebundenen Ersatzzahlung verpflichten.
     
  8. Die Anordnung von Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen lässt die Anwendung des § 12 unberührt.
§ 11 Betreten von Grundstücken

Bedienstete oder Beauftragte der Gemeinde sind zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 SächsNatSchG berechtigt, Grundstücke zu betreten.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten
  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer unbefugt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 nach § 2 geschützte Gehölze beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zur Zerstörung, Beschädigung oder die zu einer wesentlichen Veränderung ihres Aufbaus führen können.
    Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer unbefugt vorsätzlich oder fahrlässig:

     

    1. entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 1 den nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, durch Aufbringen von Asphalt, Beton, Pflaster, wassergebundenen Decken oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien oder durch Einbringen von Unterbauten für Oberflächenbefestigungen so verdichtet bzw. abdichtet, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird,
    2. entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 2 näher als 1,5 Meter von der Stammbasis nach § 2 geschützter Gehölze entfernt Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vornimmt,
    3. im nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach § 2 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe ausbringt bzw. freisetzt, welche geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden,
    4. an nach § 2 geschützten Gehölzen Werbematerial wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anklebt, nagelt, schraubt oder auf sonstige schädigende Weise anbringt,
    5. an nach § 2 geschützten Gehölzen Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune befestigt,
    6. die Rinde nach § 2 geschützter Gehölze abschneidet, abschält oder sonst wie entfernt,
    7. an nach § 2 geschützten Gehölzen Kronenschnitte vornimmt, die das art- oder sortentypische Aussehen verändern.
       
  2. Unbefugt im Sinne von Absatz 1 handelt, wer nicht über die erforderliche Ausnahmegenehmigung, Befreiung oder Gestattung verfügt und sich auch nicht auf einen sonstigen Rechtfertigungsgrund (insbesondere nach § 7 Nr. 2) berufen kann.
     
  3. Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 1 handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

     

    1. seiner Anzeigepflicht gemäß § 7 Nr. 2 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
    2. auf Grundlage von § 10 angeordnete Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzzahlungen oder Sanierungsmaßnahmen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchführt,
    3. den mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 2 oder einer Befreiung nach § 6 Abs. 2 i. V. m. § 67 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG verbundenen Nebenbestimmungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
    4. einem Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde entgegen § 11 den Zutritt auf seinem Grundstück verweigert.
       
  4. Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
§ 13 Inkrafttreten
  1. Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
     
  2. Gleichzeitig tritt die Gehölzschutzsatzung, Beschluss Nr. 6/1999 vom 15.09.99 außer Kraft.

Der Bürgermeister

Reinigungsverpflichtung der Straßenanlieger

Satzung der Gemeinde Großschweidnitz über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege und der als Gehwege genutzten Flächen sowie Pflege der an die Grundstücke angrenzenden Gräben

Auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 Satz 1 Sächsisches Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 und des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 18.03.2003 (veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 2003, S.55) hat der Gemeinderat der Gemeinde Großschweidnitz am 10.01.2005 mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
§ 2 Verpflichtete
§ 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
§ 4 Umfang der Reinigungspflicht
§ 5 Umfang des Schneeräumens
§ 6 Umfang des Bestreuens
§ 7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Inkrafttreten

§ 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren im § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneefall zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

§ 2 Verpflichtete

(1) Anlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke. Das ist der Fall, wenn ein Grundstück innerhalb der geschlossenen Ortslage entweder

     a) an eine öffentliche Straße angrenzt, auch wenn es keinen Zugang zu dieser Straße           hat und dem Zugang keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse                               entgegenstehen bzw. nur durch Zwischenflächen im Eigentum der Stadt oder                   Gemeinde von der öffentlichen Straße getrennt ist, sofern auf diesen                                 Zwischenflächen keine Anlagen errichtet sind, die nach ihrer Größe und ihrem                 Ausmaß den   Charakter eigenständiger Erschließungsanlagen haben und sofern             diese Zwischenflächen nach der Verkehrsanschauung zur Straße                                          gehören(vorderer Anlieger) oder

     b) ohne an eine öffentliche Straße anzugrenzen über diese erschlossen wird, d. h.               über ein anderes Grundstück oder mehrere andere Grundstücke Zugang zur                   Straße hat (hinterer Anlieger).

(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Sie haben durch geeignete Maßnahmen sicher- zustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

(4) Ein zusätzliches Reinigen, Schneeräumen oder Streuen durch die Stadt berührt die Verpflichtung der Straßenanlieger nicht.

§ 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind, auch wenn Sie nicht als Gehweg ausgebaut sind.

(2) Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,0 Metern oder Straßenentwässerungsgräben.

(3) Entsprechende Flächen in verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1,0 Metern. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen oder ähnliches nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine dem Satz 1 entsprechende Fläche entlang dieser Einrichtung verpflichtet.

(4) Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Flächen.

(5) Haben mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Zugang oder eine gemeinsame Zufahrt zu der sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straß, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren im Absatz 2 bis 5 genannten Flächen an den der Straße nächstliegenden Grundstücken.

§ 4 Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unkraut, Laub sowie das Mähen und Freihalten von Straßenentwässerungsgräben und Grünstreifen.
Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.

(2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (Frostgefahr) entgegenstehen.

(3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen.

(4) Die Beseitigung des Streugutes, Sand oder Splitt, hat spätestens nach dem Ende der Winterperiode zu erfolgen.

§ 5 Umfang des Schneeräumens

(1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breiten von Schnee und auftauendem Eis zu reinigen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. Sie sind in der Regel mindestens auf 1,0 Meter Breite zu räumen.

(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf den restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sofern der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. der im § 3 Abs. 2 bis 5 genannten Flächen anzuhäufen. Nach dem Eintreten von Tauwetter sind die Straßengerinne und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann.

(3) Hydranten und Absperrschieber von Gas und Wasser sind ständig frei zu halten.

(4) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,0 Meter zu räumen.

(5) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. (Siehe § 4 Abs. 3).

§ 6 Umfang des Bestreuens

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren im § 3 genannten Flächen sowie Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen der gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die im § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche.

(2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Tausalz in umweltverträglichen Mengen, aber keine Asche zu verwenden.

(3) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege müssen werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 12 SächsStrG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere

1. Gehwege und die weiteren im § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften des § 4 reinigt,
2. Gehwege und die weiteren im § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 5 und 7 räumt,
3. bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren im § 3 genannten Flächen nicht entsprechend der §§ 5 und 7 streut.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße von 10,- € bis zu 500,- EUR geahndet.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stadtverwaltung Löbau.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Winterdienstsatzung der Gemeinde Großschweidnitz, Beschluss Nr. 21/94, vom 10.11.94 tritt damit außer Kraft.

Hinweis: auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Das gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der im Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Großschweidnitz unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Großschweidnitz, den 10.01.2005 Konietzny Bürgermeister

Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Löbau

Vorliegend finden Sie die Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Löbau

Bekanntmachung der Sächsischen Tierseuchenkasse (TSK)

- Anstalt des öffentlichen Rechts - Löwenstr. 7a, 01099 Dresden

Sehr geehrte Tierbesitzer,

bitte beachten Sie, dass Sie als Besitzer vom Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Süßwasserfischen und Bienen zur Meldung und Beitragszahlung bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gesetzlich verpflichtet sind.
Die Meldung und Beitragszahlung für Ihren Tierbestand ist Voraussetzung für eine Entschädigung im Tierseuchenfall, für die Beteiligung der Tierseuchenkasse an den Kosten für die Tierkörperbeseitigung und für Beihilfen im Falle der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen. 

Meldestichtag zur Veranlagung  des Tierseuchenkassenbeitrages für 2015 ist der 01.01.2015.

Die Meldebögen werden Ende Dezember 2014 an die uns bekannten Tierbesitzer versandt.
Sollten Sie bis Anfang 2015 keinen Meldebogen erhalten haben, melden Sie sich bitte bei der Tierseuchenkasse.

Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 23 Abs. 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) in Verbindung mit der Beitragssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse.

Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken gehalten werden.
Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt angezeigt werden.

Bitte unbedingt beachten:
Nähere Informationen erhalten Sie über das Informationsblatt, welches mit dem Meldebogen verschickt wird bzw. auf unserer Homepage unter www.tsk-sachsen.de.
Auf unseren Internetseiten erhalten Sie weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, zu Leistungen der Tierseuchenkasse, sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldeter Tierbesitzer, Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre, erhaltene Leistungen, Befunde, entsorgte Tiere usw.) einsehen. 

Sächsische Tierseuchenkasse
Anstalt des öffentlichen Rechts
Löwenstr. 7a, 01099 Dresden
Tel: 0351 / 80608-0, Fax: 0351 / 80608-35

E-Mail: info@~@tsk-sachsen.de
Internet: www.tsk-sachsen.de

 

Ansprechpartner Frau Häntsch +49 (0)3585 450240

Gemeinderat Großschweidnitz
Beschlussvorlage-Nr. 30/2023
für die Gemeinderatssitzung am 14.09.2023

_____________________________________________________________________

Friedhofsatzung für den gemeindeeigenen Friedhof in Großschweidnitz

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert und § 7 Abs. 1 Sächsisches Bestattungsgesetzes (SächsBest.G) vom 08. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGvBl. S. 198) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Großschweidnitz in seiner Sitzung am 14.09.2023 die folgende Satzung beschlossen.

I. Allgemeines

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§ 2 Benutzung des Friedhofes
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Schließung und Entwidmung
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Beratung
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 Dienstleistungserbringer
§ 9 Gebühren

II. Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen
§ 11 Anmeldung der Bestattung
§ 12 Ruhefristen
§ 13 Ausheben der Gräber
§ 14 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 15 Umbettungen
§ 16 Särge und Urnen

III. Grabstätten

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 17 Vergabebestimmungen
§ 18 Herrichten, Instandhalten und Abräumen der Grabstätten
§ 19 Verkehrsicherungstechnische Mindestanforderungen an Grabmale
§ 20 Genehmigungspflicht für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 Instandhaltung der Grabmale und baulichen Anlagen
§ 22 Entfernen von Grabmalen

B. Reihengrabstätten

§ 23 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
§ 24 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten ohne Pflanzbeet
§ 25 Rechtsverhältnisse an Partnerurnengrabstätten ohne Pflanzbeet

C. Wahlgrabstätten

§ 26 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 27 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

D. Urnengemeinschaftsanlage

§ 28 Urnengemeinschaftsanlage 

E. Grabmal- und Grabstättengestaltung

§ 29 Gestaltungsvorschriften
§ 30 Alte Rechte

IV. Schlussbestimmungen

§ 31 Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Haftung
§ 33 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 34 In-Kraft-Treten

I. Allgemeines

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung, Leitung und Aufsicht des gemeindeeigenen Friedhofs Großschweidnitz obliegt der Gemeinde Großschweidnitz.

§ 2 Benutzung des Friedhofes
  1. Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in Großschweidnitz hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer Bestimmten Grabstätte besaßen.
     
  2. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. 
§ 3 Begriffsbestimmungen
  1. Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist Reihen- und Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger.
     
  2. Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf dem kommunalen Friedhof tätig werden. 
§ 4 Schließung und Entwidmung 
  1. Der Friedhof,  einzelne Friedhofsabschnitte oder einzelne Grabstellen können aus einem wichtigen öffentlichen Interesse beschränkt geschlossen, geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
     
  2. Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann der Kreis der Beisetzungsberechtigten.
     
  3. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
     
  4. Durch die Endwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Endwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. 
§ 5 Öffnungszeiten

1) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:

in den Monaten April bis September            von 7.00 Uhr bis 20:00 Uhr
in den Monaten Oktober bis März                von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr

2) die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Beratung

Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung  in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an die Friedhofsverwaltung wenden.

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
  1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen
     
  2. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
     
  3. Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsabschnitte aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
     
  4. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

          a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren – Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind     ausgenommen. Fahrräder sind in den Fahrradständer  am Friedhofseingang abzustellen,

         b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

         c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,

         d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

         e) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,

         f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,

         g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,

         h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

         i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.

         k) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten,

         l) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen u.a. auf den Grabstätten,

         m) das Verwenden von Einmachgläsern, Blechdosen und dergleichen als Vasen,

         n) das Aufstellen von Rankengerüsten, Gittern, Pergolen und ähnlichen Baulichkeiten, sowie von Sitzgelegenheiten an den Grabstätten,

         o) das Abdecken der Grabstätten mit Folien und anderen bodenverdichtenden Materialien  

die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. 

§ 8 Dienstleistungserbringer
  1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, die den Rahmen der Tätigkeit festlegt.
     
  2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
     
  3. Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitige gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
     
  4. Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.
     
  5. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absatz 2 und 7 gelten entsprechend.
     
  6. Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihm keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
     
  7. Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
     
  8. Die Zulassung erfolgt durch durch Ausstellen einer Berechtigungsbescheinigung. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern.
     
  9. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
     
  10. Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
     
  11. Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig.
     
  12. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrages hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte der Gewerbetreibenden in oder an der Wasserentnahmestelle des Friedhofes zu reinigen.
     
  13. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden, nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen.
     
  14. Gewerbetreibende  in  Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben  bei der Gemeinde eine Berechtigungskarte zu beantragen. Diese ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen. 
§ 9 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jährlich erhoben.

II. Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen
  1. Den Zeitpunkt der Bestattung legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.
     
  2. Stille Bestattungen dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen werden.
     
  3. Bestattungen finden an Werktagen Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr statt sowie am letzten Samstag im Monat.
§ 11 Anmeldung der Bestattung
  1. Die Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Großschweidnitz unter Vorlage der Sterbeurkunde oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde unverzüglich anzumelden. Wird die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
     
  2. Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung des Friedhofsträgers einzuholen.
     
  3. Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.
§ 12 Ruhefristen

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen (Urnen) beträgt 20 Jahre.

§ 13  Aushebung der Gräber
  1. Aushebung und Wiederzufüllen der Gräber erfolgt bei Urnengräbern vom Friedhofsträger und bei Leichenbestattungen von den Bestattungsunternehmen.
     
  2. Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von der Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.
     
  3. Die Gräber der Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein.
§ 14 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
  1. In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leiche einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leiche zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
     
  2. Die Beisetzung konservierter Leichen ist nicht zulässig.
     
  3. Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
     
  4. Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichen für die erforderliche Zeit zu sperren.
§ 15 Umbettungen
  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
     
  2. Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofträgers sowie der schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
     
  3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten.
     
  4. Umbettungen müssen von einem Bestattungsinstitut durchgeführt werden. Der Zeitpunkt der Umbettung ist dem Friedhofsträger bekannt zu geben.
     
  5. Der Antragsteller hat für die Kosten bzw. Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an den Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
     
  6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
     
  7. Leichen/Särge und Aschen/Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
     
  8. Aus- und Umbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht gestattet.
     
  9. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
§ 16 Särge und Urnen 
  1. Särge sollen höchsten 2,10 m lang, und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein. Sind im Ausnahmefall größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
     
  2. Die Särge müssen gegen das Durchsickern von Leichenflüssigkeit gesichert und genügend fest gearbeitet sein. Das Verwenden von Särgen, Sargausstattungen, Sargwäsche und Sargabdichtungen aus nicht verrottbaren Stoffen (z.B. PVC und PE) ist nicht gestattet, ebenso Särge und Ausstattungen von Särgen, die in der Erde bis Ablauf der Ruhezeit nicht zerfallen.
     
  3. Die Urnenkapsel muss aus zersetzbarem Material sein, die Überurne ebenfalls. Oberirdische Urnenbeisetzungen finden nicht statt.

III. Grabstätten

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 17 Vergabebestimmungen 
  1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Satzung. Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein Eigentum an der Grabstätte.
     
  2. Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.
     
  3. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:
    • Reihengrabstätten
    • Wahlgrabstätten
    • Familienwahlgrabstätten
       
  4. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der Anerkennung der Satzung.
     
  5. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte, ausgenommen davon:
    • Reihengrab mit Platte ohne Pflanzbeet
    • Partnerurnenstelle mit Platte ohne Pflanzbeet
       
  6. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
     
  7. Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.
§ 18 Herrichten, Instandhalten und Abräumen der Grabstätten 
  1. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet. Die Verpflichtung endet mit Ablauf des Nutzungsrechtes.
     
  2. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, nach Ablauf der Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) bzw. der Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) die Grabstätte zu beräumen.
     
  3. Aschenbestattungsstätten sollen sobald wie möglich nach der Bestattung (max. nach 6 Monaten) hergerichtet werden. Leichenbestattungsstätten sollen sobald wie möglich, längstens nach Jahresfrist hergerichtet werden.
     
  4. Familiengrab-, Wahlgrab- und Reihengrabstätten sind mit einem Grabstein zu versehen. Der Grabstein muss sich in der Art des Friedhofes anpassen. Die Gestaltung und Inschrift darf nichts enthalten, was die Würde des Ortes verletzt. Auf § 20 der Satzung wird hingewiesen.
     
  5. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung des Friedhofträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird durch eine ortsübliche Bekanntmachung, im Schaukasten des Friedhofs und an den Verkündungstafeln der Gemeinde Großschweidnitz, sowie ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege der Grabstätte hingewiesen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden. Die damit verbundenen Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
     
  6. Sträucher und Koniferen auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofträgers angepflanzt, verändert oder beseitigt werden. Die Einfassung der Grabstätte mit einer Hecke ist nicht gestattet. Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Koniferen und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dieses zum Erfüllen des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
     
  7. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
     
  8. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck, ferner bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Kunstblumen als Grabschmuck, Laternen mit LED-Beleuchtung und künstliche Figuren sind auf den Grabstätten untersagt. Ausgenommen sind Steckvasen und Markierungszeichen.
     
  9. Nicht gestattet ist die Grabstättengestaltung ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung.
§ 19 Verkehrstechnische Mindestanforderungen an Grabmale

Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen beträgt die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,70 m Höhe 12 cm, über 0,70 m bis 1,00 m Höhe 14 cm und über 1,00 m Höhe 18 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standsicherheit statisch nachzuweisen. Grabmale, die die geforderte Mindeststärke unterschreiten, werden vom Friedhofsträger aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Kosten des Nutzungsberechtigten wieder entfernt.

§ 20 Genehmigungspflicht für Grabmale und bauliche Anlagen 
  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig.
     
  2. Den Anträgen sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steines sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung beizufügen. Falls es der Friedhofsträger erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen.
     
  3. Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt und zur Abholung bereitgestellt.
     
  4. Grabmale sind nach den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten aufzustellen. Es gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in der aktuell gültigen Fassung.
     
  5. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
     
  6. Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holzstelen oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung bzw. Beisetzung verwendet werden.
     
  7. Bei Grabmalen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 21 Instandhalten der Grabmale und baulichen Anlagen
  1. Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrstechnischem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
     
  2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassenen Bildhauer und Steinmetze zu schaffen. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
     
  3. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale/Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit zu prüfen bzw. überprüfen zu lassen.
     
  4. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese auf Kosten des nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, oder deren Teile nach Ablauf von drei Monaten von der Grabstelle zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine ortsübliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
     
  5. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) sofort treffen. 
§ 22 Entfernen von Grabmalen 
  1. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, deren Fundamente und sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Sind die Grabmale Fundamente oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
     
  2. Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofträgers entfernt werden.

B. Reihengrabstätten

§ 23 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten 
  1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Reihengrabstätten werden eingerichtet für

    a)      Sargbestattungen
    Größe der Grabstätte: Länge:   2,50 m          Breite: 1,25 m
    Größe des Grabhügels: Länge: 1,80 m          Breite: 0,75 m     Höhe: bis 0,15 m

    b)      Urnenbestattungen
    Größe der Grabstätte: Länge:   0,80 m          Breite: 0,80 m

     
  2. In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder Asche bestattet werden.
     
  3. Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung in Form einer Besitzurkunde mit Lage und Grabnummer erteilt.
     
  4. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung festgesetzten Ruhezeit. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
§ 24  Reihengrabstätte für Urnenbestattungen ohne Pflanzbeet mit ebenerdigem Grabmal
  1. Grabstätte für Urnenbestattung, die der Reihe nach als Einzelstelle vergeben wird. Grundsätzlich ist nur eine Urnenbestattung möglich. Ein Nutzungsrecht für 20 Jahre wird erworben, welches nach Ablauf der Ruhezeit nicht verlängert werden kann.
    Eine Vergabe der Grabstelle zu Lebzeiten ist nicht gestattet.
     
  2. Die Grabstelle ist lediglich durch ein flach liegendes Grabmal zu kennzeichnen, welches folgende Maße: Breite 0,40 m, Länge 0,40 m, Höhe 0,08 m minimal und 0,15 m maximal (ebenerdig) nicht überschreiten darf. Die Grabplatte soll sobald wie möglich nach der Bestattung (max. nach 6 Monaten) auf der Grabfläche angebracht sein.
     
  3. Grabgestaltungen wie z. B. Bepflanzungen, Kunstblumen, Grablichter, Vasen, Pflanzkübel, Einfassungen etc. sind unzulässig. Als unzulässig gelten auch integrierte Vasen in der Platte oder erhobene Schrift auf der Platte. Unzulässige Grabgestaltungen werden von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt.
     
  4. Die Rasenfläche wird von der Gemeinde Großschweidnitz oder einem durch die Gemeinde Großschweidnitz beauftragtem Unternehmen gepflegt.
     
  5. Blumenschmuck kann anonym auf der dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Fläche abgelegt werden.
     
  6. Die Herrichtung und Unterhaltung der Anlage obliegt dem Friedhofsträger.
§ 25 Reihengrabstätte für Partnerurnenbestattungen ohne Pflanzbeet mit ebenerdigem Grabmal
  1. Grabstätte Urnenbestattung, die der Reihe nach als Partnerstelle vergeben wird.
     
  2. Bei Erwerb der Grabstelle erfolgt die namentliche Festlegung für die zweite zu bestattende Person.
     
  3. Die Bestattungen werden in einer einheitlich angelegten und individuell gestalteten Anlage vorgenommen und werden vom Friedhofsträger gepflegt und unterhalten.
     
  4. Die Beisetzung der Urnen erfolgt in Erdröhren, welche über zwei Urnenruheplätze einschließlich der Grabplatte verfügen.
     
  5. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Beisetzung des ersten Partners und endet 20 Jahre nach der Beisetzung des zweiten Partners. Eine Verlängerung/Wiederbelegung der Grabstätte nach der zweiten Urne ist nicht möglich.
     
  6. Jede Erdröhre wird durch eine 40 x 40 cm große Granitplatte verschlossen, auf welche die Daten der Verstorbenen graviert werden. Die Grabplatte enthält folgende Angaben:
    • den Namen und Vornamen des Verstorbenen
    • das Geburts- und Sterbedatum
       
  7. Die Gravur der Grabplatte erfolgt im Auftrag des Friedhofsträgers an den von der Gemeinde festgelegten Steinmetz.
     
  8. Grabgestaltungen wie z.B. Bepflanzungen, Kunstblumen, Grablichter, Vasen und Grabschmuck sind nicht gestattet.
     
  9. Blumenschmuck kann anonym auf der dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Fläche abgelegt werden.

C. Wahlgrabstätten

§ 26 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
  1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In besonders begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
     
  2. Wahlgrabstätten werden vergeben als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattungen darf nur eine, in einer Doppelgrabstätte dürfen zwei bestattet werden. In einer Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können drei bis fünf Aschen bestattet werden. In einer Familienwahlgrabstätte dürfen max. 5 Aschen und eine Leichenbestattung oder zwei Leichenbestattungen vorgenommen werden.
     
  3. In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbenen beigesetzt werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungs-berechtigten Personen beigesetzt wird.
     
  4. Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach der Bestimmung der Friedhofssatzung richtet.
     
  5. Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger drei Monate vor Ablauf der Nutzungszeit den Nutzungs-berechtigten. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre, für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
     
  6. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Beerdigung zu entfernen.
     
  7. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht möglich ist.
     
  8. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rücknahme ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet in diesem Fall nicht statt.
§ 27 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
  1. Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten im Sinne von § 26 Absatz 3 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers erforderlich.
     
  2. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes muss der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
     
  3. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
    • auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus früherer Ehe vorhanden sind,
    • auf  die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
    • auf die Stiefkinder,
    • auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    • auf die Eltern,
    • auf die leiblichen Geschwister,
    • auf die Stiefgeschwister,
    • auf die nicht unter die ersten sieben Punkte fallenden Erben.
    Sind keine Angehörigen der Gruppen vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere als im § 26 Absatz 3 genannte Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.
     
  4. Der Rechtsnachfolger hat dem Friedhofsträger den Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.

D. Urnengemeinschaftsanlage

§ 28 Urnengemeinschaftsanlage
  1. Eine Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabstätte mit nicht einzelnen gekennzeichneten anonymen Urnenbeisetzungsstellen. Für die Bestattung in einer Urnengemeinschaftsanlage werden keine Nutzungsrechte vergeben.
     
  2. Für Urnengemeinschaftsanlagen gelten die für die Reihengrabstätte gültigen Ruhezeiten.
     
  3. Ein Anspruch auf Bestattung in einer Urnengemeinschaftsanlage besteht nicht. Der Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen auf Bestattung in einer solchen Grabanlage ist dem Friedhofsträger schriftlich mitzuteilen. Der Friedhofsträger entscheidet über die Aufnahme in die Gemeinschaftsanlage.
     
  4. Ein Schmuck oder eine Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nicht erlaubt. Anonymer Blumenschmuck kann auf der dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Fläche aufgestellt werden, ausgenommen davon sind Kunstblumen, künstliche Figuren und Laternen mit LED-Beleuchtung.
     
  5. Die Herrichtung und Unterhaltung der Anlage obliegt dem Friedhofsträger.
     
  6. Aus- und Umbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht gestattet.

E. Grabmal- und Grabstättengestaltung

§ 29 Gestaltungsvorschriften
  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
     
  2. Auf jeder Grabstätte ist ein Grabmal zu errichten. Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen. Die Errichtung von Grabmalen sowie alle Veränderungen, Korrekturen, Instandsetzungen dürfen nur durch zugelassene Steinmetzbetriebe erfolgen. Für die Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes einordnen. Gestaltungen und Inschriften dürfen nichts enthalten, was das Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist. Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand von der Grabkante haben.
     
  3. Für alle Grabmale gilt: Materialien bzw. Gestaltungsarbeiten an Grabmalen sind ortsüblich zu gestalten und mit schriftlichem Antrag von der Friedhofsverwaltung genehmigen zu lassen.
§ 30 Alte Rechte

Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften.
Der Widererwerb des Nutzungsrechtes an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung.

IV. Schlussbestimmungen

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • die Ruhe der Toten unzulässig stört
  • Grabmale ohne schriftliche Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt,
  • Grabmale nichtdauernd in einem guten verkehrssichern Zustand hält,
  • Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet und dauernd instandhält,
  • gewerbliche Arbeiten außerhalb der genehmigten Zeiten ausführt,
  • Blumen und andere Pflanzen von Grabstätten oder Anlagen wegnimmt oder zerstört,
  • Chemische Mittel zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung, sowie zum Reinigen der Grabsteine verwendet,
  • die auf dem Friedhof befindlichen Wege ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung befährt,
  • gewerbliche Arbeiten ohne Zulassung ausführt,
  • Abraum und Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen ablagert,
  • Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt.

Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 32 Haftung

Die Gemeinde Großschweidnitz haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter oder durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes verursacht werden. Der Gemeinde obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.

§ 33 Öffentliche Bekanntmachungen
  1. Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu Ihrer  Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
     
  2. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung durch den Abdruck im Gemeindeblatt der Gemeinde Großschweidnitz.
§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 13.11.2014 außer Kraft.

Anders
Bürgermeister

Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Das gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
     
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
     
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
     
  4. vor Ablauf der im Satz 1 genannten Frist
    • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gemeinderat Großschweidnitz
BeschlussNr.: 148/2014
der Gemeinderatssitzung am 11.12.2014

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HUNDESTEUERSATZUNG

der Gemeinde Großschweidnitz

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit § 2 und § 7 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (Sächs.KAG) in der jeweils geltenden Fassung,  hat der Gemeinderat der Gemeinde Großschweidnitz am 11. Dezember 2014 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Steuererhebung

Die Gemeinde Großschweidnitz erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2 Steuergegenstand

(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der Gemeinde Großschweidnitz zu nicht beruflichen Zwecken. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so  ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.

(2) Ein Hund wird zu beruflichen Zwecken im Sinne des Abs. 1 gehalten, wenn die Kosten der Hundehaltung Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinne des Einkommenssteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung sind oder wenn diese Kosten für Diensthunde öffentlich-rechtlicher Körperschaften überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

(3) Abweichend von Abs. 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Gemeinde Großschweidnitz aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese Personen die Tiere bereits bei der Ankunft besitzen und in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern.

(4) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden. Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde:

a)      American Staffordshire Terrier
b)      Bullterrier
c)       Pitbull Terrier 

Satz 1 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der Kreispolizeibehörde festgestellt wurde.

§ 3 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.

(2) Halter eins Hundes ist, wer einen Hund im eigenen Interesse, oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder zum Anlernen gehalten hat.

(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Hundesteuer.

(5) Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.

§ 4 Haftung

Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 5 Entstehung der Steuerschuld, Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem Tag in der Gemeinde Großschweidnitz gehaltenen über drei Monate alten Hund.

(2) Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats.

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Die Hundehaltung endet mit der schriftlichen Abmeldung des Hundes bei der Gemeindeverwaltung Großschweidnitz oder der Stadtverwaltung Löbau.

§ 6 Steuersatz

(1) Der Steuersatz für das Halten eines Hundes beträgt im Kalenderjahr:
für den ersten Hund 50,00 EUR

für den zweiten und jeden weiteren Hund 100,00 EUR

(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.

(3) Werden neben den in § 8 bzw. § 9 aufgeführten Hunden andere Hunde gehalten, so gelten diese als zweite oder weitere Hunde im Sinne von Abs. 1.

§ 7 Steuersatz für gefährliche Hunde

Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 4 beträgt im Kalenderjahr

a)      für den ersten Hund 200,00 EUR
b)      für den zweiten und jeden weiteren Hund 400,00 EUR.

§ 8 Steuerbefreiungen

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von

     a) Blindenführhunden,
     b) Hunden die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von               Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen,
     c) Diensthunden der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des             Katastrophenschutzes,
     d) Hunden von Forstbediensteten und von bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese             Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind,
     e) Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u. ä.                   Einrichtungen untergebracht sind

(2) Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde.

§ 9 Steuerermäßigungen

(1) Für Wachhunde mit entsprechender Schutzhundeprüfung auf Grundstücken bewohnter Gebäude oder Gewerbegrundstücken wird die Steuer nach § 6 der Satzung auf Antrag um die Hälfte ermäßigt, wenn der Hund zur Bewachung eines Gebäudes außerhalb der im Zusammenhang gebauten Ortsteile gehalten wird und dies nach der Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich erscheint.

(2) Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 4.

§ 10 Zwingersteuer

(1) Die Zwingersteuer beträgt 25,00 EUR für jeden Zuchthund von Hundezüchtern, wenn

     a) mindestens zwei zuchttaugliche Hunde der gleichen Rasse zu Zuchtzwecken                         gehalten werden,
     b) der Zwinger, die Zuchttiere und die selbstgezogenen Hunde nachweislich in ein                   anerkanntes Zucht- und Stammbuch eingetragen sind,
     c) über den Ab- und Zugang ordnungsgemäße Aufzeichnungen geführt werden,
     d) aller zwei Jahre ein Wurf nachgewiesen wird und bei Rüden die Deckbescheinigung             vorgelegt werden kann.

(2) Für selbstgezogene Hunde, die sich im Zwinger befinden, wird bis zum Alter von sechs Monaten keine Hundesteuer erhoben.

§ 11 Verfahren bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen

(1) Maßgebend für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 diejenigen, bei Beginn der Steuerpflicht.

(2) Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu beantragen.

§ 12 Entrichtung der Hundesteuer

(1) Die Steuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt. Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt.

(2) Die Steuer ist am 15. Februar für das gesamte Kalenderjahr fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach   § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 6 festgesetzten Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(3) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuer wird erstattet.

§ 13 Anzeigepflicht

(1) Wer in der Gemeinde Großschweidnitz einen über drei Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse und des Alters der Gemeindeverwaltung in Großschweidnitz,  anzuzeigen.

(2) Endet die Hundehaltung, so ist das der Gemeinde Großschweidnitz innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.

(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der Gemeinde Großschweidnitz innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

(4) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird.

(5) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist in der Mitteilung nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.

§ 14 Steueraufsicht

(1) Für jeden steuerpflichtigen Hund wird bei der Entrichtung der Hundesteuer, für jeden anzeigepflichtigen steuerfreien  Hund,  bei  Anmeldung, von der Verwaltungsgemeinschaft in Löbau eine Hundesteuermarke ausgegeben. Hierfür werden Verwaltungskosten erhoben, gemäß Verwaltungskostensatzung.

(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes laufenden, anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.

(3) Bis zur Ausgabe neuer Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit.

(4) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 10 dieser Satzung herangezogen werden, erhalten in jedem Falle nur zwei Steuermarken.

(5) Bei Verlust einer Steuermarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben. Hierfür werden Verwaltungskosten entsprechend der Verwaltungskostensatzung erhoben.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes handelt, wer

     a) die Anzeigepflicht nach § 13 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht                       rechtzeitig erfüllt,
     b) die Erwerbspflicht nach § 14 Abs. 1 verletzt,
     c) die Vorschriften des Versehens und Tragens der Hundesteuermarke nach § 14                 Abs. 2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 10.225,00 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne § 36 Abs. 1  Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stadt Löbau.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Gemeinde Großschweidnitz vom  10.09.1997 außer Kraft.

Jons Anders
Bürgermeister