Städtebauliches Entwicklungskonzept „Leinenindustrie / Am Bahnhof“

Im Rahmen der Entwicklungsstrategie der LEADER Region Zentrale Oberlausitz beabsichtigt die Gemeinde Großschweidnitz die Erarbeitung eines Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes für den Bereich „Leinenindustrie / Am Bahnhof“. Im Nahbereich des ehemaligen Bahnhofs Niedercunnersdorf befinden sich Flächen mit traditionellen gewerblichen Nutzungen. Diese sind hinsichtlich Nutzung, Gebäudebestand, Begrünung etc. sehr inhomogen ausgebildet und bilden einen Siedlungssplitter um den ehemaligen Bahnhofsbereich. Der Gleisanschluss wird momentan noch für den Güterverkehr betrieben. Damit sind für den Erhalt und die Entwicklung gewerblicher Nutzungen in diesem Bereich sowohl Problemlagen als auch Potentiale gegeben.

Ziel des Vorhabens

Die Gemeinde möchte im Rahmen einer Studie die städtebauliche Weiterentwicklung des Standortes untersuchen. Diese soll einzelne Aspekte wie baurechtliche Rahmenbedingungen, Erschließung, Topografie, Gewässer, Grün- und Waldflächen (Kulturlandschaft), Ortsbild und Denkmalschutz sowie Möglichkeiten des Umgangs mit Gebäudeleerstand lösungsorientiert betrachten und Umsetzungspotentiale für die Weiterentwicklung aufzeigen.

Ausführungszeitraum: Mai 2025 – Februar 2027

Stellenausschreibung als Erzieher/in (Teilzeit) in der Kindertagesstätte „Dorfwichtel“

In der Kindertagesstätte Dorfwichtel, in Trägerschaft der Gemeinde Großschweidnitz, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als

Erzieher/in (Teilzeit)

zu besetzen.

Das Aufgabengebiet umfasst:

  • Eigenverantwortliches Führen einer Kindergruppe
  • Umsetzung der Konzeption der jeweiligen Einrichtung und Beteiligung am Erarbeitungsprozess, sozialräumliches und zielgruppenorientiertes Arbeiten
  • Einbindung der Eltern in die pädagogische Tätigkeit sowie Führen von Aushandlungsprozessen mit allen am Bildungs- und Erziehungsprozess Beteiligten
  • Umsetzung des Sächsischen Bildungsplanes
  • Orientierung an wissenschaftlichen Erkenntnissen der Forschung zur Kleinkindpädagogik
  • Kontinuierliche Fort- und Weiterbildung
  • Betriebswirtschaftliches, ressourcenoptimiertes Denken und Handeln

Voraussetzungen:

Abschluss als staatlich anerkannte/r Erzieher/in (oder gleichwertige bzw. höherwertige Ausbildung nach § 1 Abs. 1 SächsQualiVO) sowie die nachträgliche Vorlage eines eintragsfreien erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses.

Erwartet werden:

Grundlagenkenntnisse auf naturwissenschaftlichem, gesellschaftspolitischem, kulturellem, sozialem und entwicklungspsychologischem Gebiet. Identifizierung mit dem Rahmenkonzept der Gemeinde Großschweidnitz als Träger, demokratische Erziehungshaltung, Fähigkeit zur Analyse, Reflexion, Beobachtung und Dokumentation, systemisches Denken sowie Planungs- und Organisationsgeschick, Kommunikationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Teamfähigkeit, empathische Fähigkeit sowie eine dialogische und partnerorientierte Grundhaltung.

Wir bieten:

Eine vorerst für 1 Jahr befristete Teilzeitstelle (mindestens 30 Stunden bis zu 37,5 Stunden) mit der Bereitschaft zu Mehrstunden. Die Vergütung erfolgt nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD), Entgeltgruppe S 8a.

Bewerbung:

Wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und Interesse haben, richten Sie bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen bevorzugt per E-Mail an:

grossschweidnitz@~@t-online.de

oder per Post an:

Gemeindeverwaltung Großschweidnitz
Ernst-Thälmann-Straße 63
02708 Großschweidnitz

Eine Rücksendung von postalischen Bewerbungen kann nur erfolgen, wenn ein adressierter und frankierter Rückumschlag beigefügt wird. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir etwaige Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit einem Vorstellungsgespräch entstehen, nicht übernehmen können.

Amtliche Aufstallungspflicht für Geflügel im Landkreis Görlitz aufgrund Geflügelpest

Vollzug der VO (EG) Nr. 2016/429 i.V.m. VO (EG) Nr. 2020/687, des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) in der jeweils gültigen Fassung Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Geflügelpest Anordnung der Aufstallung von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln' Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz

1. Für die folgenden Gebiete des Landkreises Görlitz und nachstehend genannte
Gewässergebiete, einschließlich des jeweils umlaufenden Gewässerrandstreifens von 500 m
Breite wird bis auf Widerruf die sofortige Aufstallung von gehaltenen Vögeln"
(ausgenommen Tauben und Laufvögel) angeordnet:


Komplettes Gebiet des Landkreises Görlitz nördlich der Bundesautobahn A 4
500 m Uferbereich um den Berzdorfer See
500 m Uferbereich um den Olbersdorfer See
500 m Uferbereich entlang der Neiße
(Anlage: Karte)


2. Sämtliches Geflügel' und in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind in geschlossenen Ställen
oder unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und
mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung zu halten.


(1)
„in Gefangenschaft gehaltene Vögel" sind Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen Gründen in Gefangenschaft
gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur
Zucht oder zum Verkauf gehalten werden
,,Geflügel" sind Vögel, die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden:
Erzeugung von Fleisch; Konsumeiern oder sonstigen Erzeugnissen; oder zur Wiederaufstockung von Wildbeständen;
oder zur Zucht von Vögeln, die für die Erzeugung von Eiern oder Fleisch verwendet werden


3. Jeder, der in den unter Punkt 1. genannten Gebieten Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene
Vögel' hält, hat dies unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Art
und Anzahl des Geflügels, der Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Art
sowie die bisherige Haltungsform (in Ställen oder im Freien) beim LÜVA GR anzuzeigen, sofern
dies noch nicht erfolgt ist.


4. Für die Punkte 1. bis 3. wir die sofortige Vollziehung angeordnet.


5. Diese Allgemeinverfügung wird durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am Tag
nach ihrer Bekanntgabe am 10.01.2026 in Kraft.
Der vollständige Inhalt sowie die rechtliche Begründung der Allgemeinverfügung kann zu den
Geschäftszeiten des LÜVA GR am Standort: Georgewitzer Straße 58 in 02708 Löbau sowie
Robert-Koch Straße 1 in 02906 Niesky sowie auf der Internetseite www.kreis-gr.de eingesehen
werden.


6. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.


Gründe:
1.
Am 05. Januar 2026 wurde der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest bei einem Tierhalter in der
Gemeinde Hohendubrau amtlich festgestellt und mit Befund der Landesuntersuchungsanstalt für das
Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen in Dresden (LUA DD) wurden Virusnukleinsäuren des
HPAI Subtyps H5 nachgewiesen (Az: VD-2026/00151 ).


Das Probenmaterial wurde zur Bestätigung an das Nationale Referenzlabor (FLI) weitergeleitet. Am
08.01.2026 wurde der Befund der LUA DD durch das FLI mit Befund 2026-00021 bestätigt.


Auszug aus der Risikoeinschätzung des FLI von Dezember 2025:
,, ...Seit Jahresbeginn traten in Europa und Deutschland weiterhin Ausbrüche von HPAIV H5 bei
Geflügel sowie Infektionen bei Wildvögeln auf. Während bei Geflügel im Sommer sporadisch
Ausbrüche detektiert wurden, meldeten zahlreiche europäische Länder (z.B. UK) weiterhin Nachweise
bei Wildvögeln, allerdings in gegenüber den Vorjahren verringerten Zahlen. Global wurden zudem
einzelne Infektionen bei Säugetieren, einschließ/ich dem Menschen, mit HPAIV H5 bestätigt.
Im November stieg die Zahl der Ausbrüche und Fälle in Europa weiterhin deutlich an. In Deutschland
wurden im Berichtszeitraum 105 H5N1-Ausbrüche in Geflügelhaltungen sowie 1.465 infizierte
Wildvögel, vor allem Kraniche und Wildgänse, gemeldet. Auch Säugetiere (einschl. freilaufende
Katzen) waren vereinzelt betroffen. Europaweit wurden zahlreiche weitere Ausbrüche bei Geflügel und
Wildvögeln registriert.
Das Risiko des Eintrags, der Aus- und Weiterverbreitung von HPAI H5-Viren in wild lebenden
Wasservogelpopulationen innerhalb Deutschlands wird derzeit als hoch eingeschätzt.
Das Risiko von HPAIV H5-Einträgen in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in
zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln wird als hoch
eingestuft.
Es wird derzeit von einem hohen Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Haltungen
(Sekundärausbrüche) innerhalb der EU und auch innerhalb Deutschlands ausgegangen.
Das EIntragsr/slko durch die Abgabe von Lebendgeflügel im Reiscgcwcrbc odor auf
Geflügelausstellungen innerhalb Deutschlands und Europas wird als hoch eingeschätzt.
Das Risiko des unerkannten Zirkulierens von HPAI H5-Viren in Wassergeflügelhaltungen wird als hoch
eingestuft...".


(1)
in Gefangenschaft gehaltene Vögel" sind Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen Gründen in Gefangenschaft
gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur
Zucht oder zum Verkauf gehalten werden
.Geflügel sind Vögel, die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden:
Erzeugung von Fleisch; Konsumeiern oder sonstigen Erzeugnissen; oder zur Wiederaufstockung von Wildbeständen;
oder zur Zucht von Vögeln, die für die Erzeugung von Eiern oder Fleisch verwendet werden


II.
Das LÜVA GR ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser amtlichen Anordnung zuständig.
Diese Verfügung basiert auf Artikel 71 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1d) der Verordnung
(EU) 2016/429 sowie § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung und einer Risikobewertung nach Maßgabe
des § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung.


Zu Ziffer 1 und 2
Gemäß Artikel 71 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) 2016/429
ergreift die zuständige Behörde bei Verdacht des Auftretens von u. a. hoch pathogener aviärer
Influenza (Geflügelpest- Al) bei Wildvögeln die erforderlichen Seuchenpräventions- und
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um eine Ausbreitung des Virus auf gehaltene Vögel und Geflügel
zu verhindern.
Als eine Seuchenpräventionsmaßnahme ist gemäß Art. 55 Abs. 1d) der Verordnung (EU)
2016/429 die Isolierung von gehaltenen Tieren der für die Geflügelpest empfänglichen Arten anzuordnen,
wenn dadurch der Kontakt zwischen Wildvögeln und gehaltenen Vögeln und Geflügel
und damit eine Ausbreitung in den Haustierbestand vermieden wird.
Als einzig wirksame „Isolierungsmaßnahme" im Sinne des. Art. 55 Abs. 1d der Verordnung (EU)
2016/429 ist die Anordnung der Aufstallung von gehaltenen Vögeln und Geflügel gemäß§ 13
Abs. 1S. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) anzusehen.
§ 13 Abs. 1. S. 1 Geflügelpestverordnung konkretisiert dahingehend die
Seuchenpräventionsmaßnahme „Isolierung" mit dem Ziel, Kontakt von Wildvögeln zu gehaltenen
Vögeln und Geflügel zu verhindern.
Grundlage zur Anordnung der Aufstallung gern. § 13 Abs. 1 Satz 1 Geflügelpestverordnung ist
die Durchführung einer Risikobeurteilung, in der u. a. die örtlichen Gegebenheiten, das sonstige
Vorkommen oder Verhalten von Wildvögeln, die Geflügeldichte, der Verdacht oder Ausbruch auf
Geflügelpest im eigenen oder angrenzenden Kreis, weitere Tatsachen zur Abschätzung der Gefährdungslage
sowie die Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts berücksichtigt werden
sollen.
Gemäß § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung gilt:


Die zuständige Behörde ordnet eine Aufstallung des Geflügels
1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten
Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung
bestehen muss (Schutzvorrichtung), an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung nach
Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest
durch Wildvögel erforderlich ist. Dabei kann sie für bestimmte Haltungen oder Örtlichkeiten Ausnahmen
vorsehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und sichergestellt ist,
dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend vermieden wird. Netze oder Gitter
dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach
oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen.
Diese Risikobewertung ist auf Grundlage des Befundes und der Risikoeinschätzung des FLI erfolgt.
Die anordneten Maßnahmen sind angemessen und erforderlich.


Zu Ziffer 3
Gemäß VO(EU) 2016/429 Art. 84 sind Tierhalter grundsätzlich verpflichtet, jede ihrer Tierhaltungen bei
der zuständigen Behörde anzuzeigen und registrieren zu lassen. Dabei sind sie verpflichtet folgende
Angaben zu machen:
 

  • Name und Anschrift des Tierhalters
  • Standort der Tierhaltung und Beschreibung der Einrichtungen
  • Kategorien, Arten und Anzahl der gehaltenen Landtiere, zu denen auch Vögel zählen und die
    Kapazität ihres Betriebes


(1)
„in Gefangenschaft gehaltene Vögel" sind Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen Gründen in Gefangenschaft
gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur
Zucht oder zum Verkauf gehalten werden
.Geflügel sind Vögel, die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden:
Erzeugung von Fleisch; Konsumeiern oder sonstigen Erzeugnissen; oder zur Wiederaufstockung von Wildbeständen;
oder zur Zucht von Vögeln, die für die Erzeugung von Eiern oder Fleisch verwendet werden
 

  • Art des Betriebes
  • sonstige Aspekte im Zusammenhang mit dem Betrieb, die für die Bestimmung des Risikos, das
  • von ihm ausgeht, relevant sind

Die Tierhalter sind verpflichtet, die zuständige Behörde über jede Änderung ihrer Tierhaltung und über
die Beendigung der Tierhaltung zu informieren.


Zu Ziffer 4
Gemäß§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse
angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit
die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss.
Die unter den Ziffer 1 bis 3 angeordneten Maßnahmen dienen dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter.
Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind
höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines
eingelegten Rechtsbehelfs.


Zu Ziffer 5
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des S 1 des Gesetzes zur
Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat
Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach
gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt
gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf
die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser
Ermächtigung wurde unter Ziffer 5 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten
tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der
Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise
nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde
daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.


Zu Ziffer 6
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des
Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder
zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz Widerspruch erhoben
werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder
zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz Widerspruch erhoben
werden.

Veranstaltungsverbot für Geflügel

An alle Halter von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Vollzug der VO (EG) Nr. 2016/429 i.V.m. VO (EG) Nr. 2020/687, des Gesetzes zur Vorbeugung vor
und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG), der Verordnung zum Schutz gegen die
Geflügelpest (GeflPestSchV) und der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von
Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der jeweils gültigen
Fassung


Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Geflügelpest


Verbot von Veranstaltungen mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln"


Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA GR) erlässt
folgende Amtstierärztliche Allgemeinverfügung:

1. Folgende Veranstaltungen mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (1l sind ab
sofort und bis auf Widerruf verboten. Dazu zählen:

  • Ausstellungen und Vogelschauen,
  • Märkte,
  • Wettbewerbe und
  • sonstige Veranstaltungen mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ).


2. Für die Ziffer 1 wird die sofortige Vollziehung angeordnet.


3. Diese Allgemeinverfügung wird durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am Tag
nach ihrer Bekanntgabe am 10.01.2026 in Kraft.


(1)
„in Gefangenschaft gehaltene Vögel" sind Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen Gründen in Gefangenschaft
gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur
Zucht oder zum Verkauf gehalten werden
,.Geflügel" sind Vögel, die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden:
Erzeugung von Fleisch; Konsumeiern oder sonstigen Erzeugnissen; oder zur Wiederaufstockung von Wildbeständen;
oder zur Zucht von Vögeln, die für die Erzeugung von Eiern oder Fleisch verwendet werden

Der vollständige Inhalt sowie die rechtliche Begründung der Allgemeinverfügung kann zu den
Geschäftszeiten des LÜVA GR am Standort: Georgewitzer Straße 58 in 02708 Löbau sowie
Robert-Koch Straße 1 in 02906 Niesky sowie auf der Internetseite www.kreis-qr.de eingesehen
werden.


4. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.


Gründe:
1.
Am 05. Januar 2026 wurde der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest bei einem Tierhalter in der
Gemeinde Hohendubrau amtlich festgestellt und mit Befund der Landesuntersuchungsanstalt für das
Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen in Dresden (LUA DD) wurden Virusnukleinsäuren des
HPAI Subtyps H5 nachgewiesen (Az: VD-2026/00151 ).


Das Probenmaterial wurde zur Bestätigung an das Nationale Referenzlabor (FLI) weitergeleitet. Am
08.01.2026 wurde der Befund der LUA DD durch das FLI mit Befund 2026-00021 bestätigt.


Auszug aus der Risikoeinschätzung des FLI von Dezember 2025:
,, ...Seit Jahresbeginn traten in Europa und Deutschland weiterhin Ausbrüche von HPAIV H5 bei
Geflügel sowie Infektionen bei Wildvögeln auf Während bei Geflügel im Sommer sporadisch
Ausbrüche detektiert wurden, meldeten zahlreiche europäische Länder (z.B. UK) weiterhin Nachweise
bei Wildvögeln, allerdings in gegenüber den Vorjahren verringerten Zahlen. Global wurden zudem
einzelne Infektionen bei Säugetieren, einschließlich dem Menschen, mit HPAIV H5 bestätigt.
Im November stieg die Zahl der Ausbrüche und Fälle in Europa weiterhin deutlich an. In Deutschland
wurden im Berichtszeitraum 105 H5N1-Ausbrüche in Geflügelhaltungen sowie 1.465 infizierte
Wildvögel, vor allem Kraniche und Wildgänse, gemeldet. Auch Säugetiere (einschl. freilaufende
Katzen) waren vereinzelt betroffen. Europaweit wurden zahlreiche weitere Ausbrüche bei Geflügel und
Wildvögeln registriert.
Das Risiko des Eintrags, der Aus- und Weiterverbreitung von HPAI H5-Viren in wild lebenden
Wasservogelpopulationen innerhalb Deutschlands wird derzeit als hoch eingeschätzt.
Das Risiko von HPAIV H5-Einträgen in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in
zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln wird als hoch
eingestuft.
Es wird derzeit von einem hohen Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Haltungen
(Sekundärausbrüche) innerhalb der EU und auch innerhalb Deutschlands ausgegangen.
Das Eintragsrisiko durch die Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe oder auf
Geflügelausstellungen innerhalb Deutschlands und Europas wird als hoch eingeschätzt.
Das Risiko des unerkannten Zirkulierens von HPAI H5-Viren in Wassergeflügelhaltungen wird als hoch
eingestuft...".


II.
Das LÜVA GR ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser amtlichen Anordnung zuständig.
Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im
Viehverkehr (Vlehverkehrsverordrung - VieliVenkV) kann die zuständige Dehörde Veranstaltungcn
nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung
erforderlich ist.


(1)
„in Gefangenschaft gehaltene Vögel" sind Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen Gründen in Gefangenschaft
gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur
Zucht oder zum Verkauf gehalten werden
,,Geflügel" sind Vögel, die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden:
Erzeugung von Fleisch; Konsumeiern oder sonstigen Erzeugnissen; oder zur Wiederaufstockung von Wildbeständen;
oder zur Zucht von Vögeln, die für die Erzeugung von Eiern oder Fleisch verwendet werden

Zu Ziffer 1
Auf der Grundlage der VO(EU) 2016/429 Artikel 71 i.V.m. dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und
der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) § 4 sind Veranstaltungen mit Tieren mindestens 4 Wochen
vorher anzuzeigen und die zuständige Behörde kann die Veranstaltungen verbieten, wenn Gründe der
Tierseuchenbekämpfung dies erforderlich machen.


Auf dem Gebiet des Landkreises Görlitz wurde die Geflügelpest bei einem Wildvogel und bei in
Gefangenschaft gehaltenen Vögeln nachgewiesen. Auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen hat es
erhebliche Ausbruchsmeldungen gegeben. Das lässt auf ein besonders dynamisches
Seuchenausbreitungsgeschehen der Geflügelpest schließen.
Aus den Erfahrungen der zurückliegenden Ausbruchsgeschehen der Geflügelpest, war der Landkreis
Görlitz überwiegend in den Monaten Januar, Februar und teilweise auch in den März hinein, von
positiven Geflügelpestnachweisen betroffen. Das Risiko der Ausbreitung der Geflügelpest in diesen
Zeiträumen muss daher aktuell als besonders hoch bewertet werden.
Das räumliche und zeitlich zusammentreffen von Vögeln unterschiedlicher Herkunft, die sich
möglicherweise in der Inkubationszeit befinden, sowie der hohe Personenverkehr, der ebenfalls als
Vektor funktionieren und Erregermaterial aus der Umgebung in die Ausstellungsräume eintragen kann,
birgt eine besonders große Gefahr, dass es ausgehend von Ausstellungen, Märkten und
Veranstaltungen ähnlicher Art zu einer Weiterverbreitung der Geflügelpest und einem gehäuften
Eintrag in Vogelhaltungen kommt.
Auch das FLI hat das Risiko des Eintrages der Geflügelpest in Geflügelhaltungsbetriebe durch
Ausstellungen und Reisegewerbe und durch Verschleppung zwischen den Haltungen als hoch
eingeschätzt. Der Schutz des Geflügels vor einem Eintrag und einer möglichen Weiterverbreitung hat
oberste Priorität.
Somit sind Veranstaltungen mit gehalten Vögeln unter besondere Reglementierungen zu stellen und
nach Abwägung aller Interessen, ist dem Schutz der Tiere und der Tierhaltungen im Gebiet des
Landkreises Görlitz, Vorrang vor persönlichen Interessen zu geben.


Zu Ziffer 2
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse
angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit
die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss.
Die unter Ziffer 1. angeordneten Maßnahmen dienen dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr
der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher
einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten
Rechtsbehelfs.


Zu Ziffer 3
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des S 1 des Gesetzes zur
Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat
Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach
gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt
gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf
die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser
Ermächtigung wurde unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten
tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.


Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der
Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise
nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde
daher auf der Grundlage des§ 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.


(1)
„in Gefangenschaft gehaltene Vögel" sind Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen Gründen in Gefangenschaft
gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur
Zucht oder zum Verkauf gehalten werden
Geflügel" sind Vögel, die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden:
Erzeugung von Fleisch; Konsumeiern oder sonstigen Erzeugnissen; oder zur Wiederaufstockung von Wildbeständen;
oder zur Zucht von Vögeln, die für die Erzeugung von Eiern oder Fleisch verwendet werden

Zu Ziffer 4
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des
Freistaates Sachsen (SächsVwKG).


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder
zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz Widerspruch erhoben
werden.

Gemeinderatssitzungen 2026

Die Termine der Gemeinderatssitzungen im Jahr 2026 sind wie folgt festgelegt. Interessierte Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen, an den Sitzungen teilzunehmen.

Donnerstag15. Januar
Donnerstag19. Februar
Donnerstag19. März
Donnerstag16. April
Donnerstag21. Mai
Donnerstag18. Juni
Donnerstag16. Juli
Donnerstag17. September
Donnerstag15. Oktober
Donnerstag12. November
Donnerstag17. Dezember

Die Sitzungen beginnen jeweils um 19.00 Uhr und finden im Sitzungsraum des Gemeindezentrums statt.

Wichtiger Hinweis vom Polizeirevier Zittau-Oberland: Diebstähle auf dem Friedhof in Großschweidnitz

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Großschweidnitz,

der Polizeidirektion Görlitz, insbesondere dem Polizeirevier Zittau-Oberland, ist in jüngster Zeit bekannt geworden, dass es auf dem örtlichen Friedhof zu Diebstählen gekommen sein soll. Hierbei handelte es sich mutmaßlich um Grablampen, Grabschmuck oder andere persönliche Gegenstände. Uns ist aufgefallen, dass diese Vorfälle bislang nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht wurden.

Wir möchten an dieser Stelle eindringlich darauf hinweisen, dass jeder Diebstahl eine Straftat darstellt, unabhängig vom Wert des entwendeten Gegenstandes. Auch der Diebstahl geringwertiger Sachen ist gemäß § 248a StGB strafbar und wird von der Polizei verfolgt.

Es ist für uns von großer Bedeutung, dass Sie solche Vorfälle zur Anzeige bringen. Nur so können wir ein realistisches Bild der Kriminalitätslage erhalten, gezielte Maßnahmen zur Prävention ergreifen und, im besten Fall, die Täter ermitteln. Wenn Diebstähle nicht gemeldet werden, fehlen uns wichtige Informationen, um effektiv handeln zu können.

Wir bitten Sie daher dringend: Sollten Sie Opfer eines Diebstahls auf dem Friedhof – oder an einem anderen Ort – werden, zeigen Sie dies bitte bei der Polizei an.

Sie haben mehrere Möglichkeiten, eine Anzeige zu erstatten:

  • Persönlich auf jeder Polizeidienststelle
  • Telefonisch über die allgemeine Rufnummer Ihrer örtlichen Polizeidienststelle (Polizeirevier Zittau-Oberland 03583-620 oder Polizeistandort Löbau 03585-865 0) oder, in dringenden Fällen, über den Notruf der Polizei (110)
  • Online über das Bürgerportal der sächsischen Polizei. Dies ist eine bequeme Möglichkeit, Anzeigen für Diebstähle geringwertiger Sachen oder andere Delikte zu erstatten, bei denen keine sofortige polizeiliche Präsenz erforderlich ist. Den Link zum Online-Portal finden Sie auf der Webseite der sächsischen Polizei.

Ihre Mithilfe ist entscheidend, um unsere Gemeinden sicher zu halten und Diebstählen vorzubeugen. Zögern Sie nicht, jeden verdächtigen Vorfall zu melden.

Vielen Dank für Ihre Kooperation.

Ihr Polizeirevier Zittau-Oberland

Information zur Grundsteuer

Sehr geehrte Bürgerinnen, sehr geehrte Bürger, 

im Zuge der Grundsteuerreform hat im Januar dieses Jahres der überwiegende Teil von Ihnen als Grundstückseigentümer im Auftrag der Gemeinde Großschweidnitz von der Steuerstelle der Stadt Löbau Abgabenbescheide zur Zahlung der Grundsteuer erhalten. Um ggf. Gebühren zu vermeiden, möchten wir Sie bitten, zu prüfen, ob Sie der darin enthaltenen Zahlungsaufforderung mit Fälligkeit 15.02.2025 bereits nachgekommen sind. 

Bitte prüfen Sie dabei auch, ob im Abgabenbescheid eine Bankverbindung zur Abbuchung der Forderungen vermerkt ist oder falls Sie nach Erhalt des Bescheides ein SEPALastschriftmandat erteilt haben, ob die Lastschrift ordnungsgemäß erfolgt ist. 

Sollten Sie das Abbuchungsverfahren noch wählen wollen, nutzen Sie bitte das dem Abgabenbescheid beigefügte Formular, treten Sie mit uns oder mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Kontakt oder nutzen Sie das Online Angebot: 

www.loebau.de →Bürgerservice & Verwaltung →Satzungen & Formulare →Formulare
hier: Formulare für den Bereich Stadtkasse 

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass auch wenn Sie Widerspruch bei der Gemeinde/ Steuerstelle der Stadt Löbau oder Einspruch beim Finanzamt Löbau eingelegt haben bzw. eine Korrektur der Veranlagung beim Finanzamt beantragt haben, der Ihnen vorliegende/ zuletzt ergangene Abgabenbescheid für Sie die verbindliche Grundlage zur Zahlung der Grundsteuer bleibt. 

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, d. h. die im Abgabenbescheid festgesetzten Grundsteuerforderungen bleiben bis zur endgültigen Entscheidung zum Widerspruch/ Einspruch/ Korrektur bestehen. Bei einigen Steuerveranlagungen muss auf Grund von Übertragungs- bzw. Erfassungsfehlern die Bearbeitung der Festsetzung der Grundsteuer durch die Steuerstelle noch erfolgen. 

Sollten Sie noch keinen Abgabenbescheid erhalten haben, bitten wir Sie, nicht den ursprünglichen Betrag (gültig bis 31.12.2024) zu zahlen.
Bitte warten Sie auf den Erhalt des neuen Abgabenbescheides. 

Für Fragen stehen wir Ihnen zu den Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Löbau oder telefonisch unter 03585/ 450-230// 450- 231 bzw. unter kommunalsteuern@loebau.de gern zur Verfügung.

Kapazitäten Sporthalle

Die Sporthalle in Großschweidnitz hat noch freie Kapazitäten.

Detaillierte Informationen finden Sie auch unter “Sporthalle”!